Lukas Müller Brunner, Ressortleiter Sozialpolitik und Sozialversicherung beim Schweizerischen Arbeitgeberverband, kommentiert die Beschlüsse der SGK-S zur BVG-Reform:

Im Modell für eine neue BVG-Minimalversicherung springen zwei Punkte ins Auge: Zum einen soll der Sparbeginn wie schon in der Bundesratsvariante bei 25 Jahren belassen werden, zum anderen schlägt die Kommission einen relativen Koordinationsabzug von 15 Prozent des AHV Lohns vor. Aus Sicht der Arbeitgeber ist die erstgenannte Anpassung der nationalrätlichen Vorlage zu begrüssen.

Eine Reduktion des Sparbeginns hätte die berufliche Vorsorge insbesondere für Betriebe mit einer jüngeren Altersstruktur stark verteuert. Der zweite Schritt ist hingegen kritisch: Mit der Anpassung des Koordinationsabzugs wird gerade für tiefere Löhne oder Teilzeitangestellte ein grösserer Betrag des Lohns in der zweiten Säule versichert.

Das ist zwar löblich, lässt aber die Versicherung für die betroffenen Arbeitnehmer und vor allem für Gewerbetreibende um rund eine halbe Milliarde jährlich teurer werden. Eine Halbierung des heutigen Koordinationsabzugs, wie von den Sozialpartnern und auch dem Nationalrat vorgeschlagen, hätte eine ähnliche Wirkung bei deutlich reduzierten Kosten erzielt.

Bei den Ausgleichsmassnahmen für die betroffenen Übergangsgenerationen nehmen die Arbeitgeber zur Kenntnis, dass sowohl der Nationalrat als auch die Kommission des Ständerates eine Begrenzung des Bezügerkreises und eine starre Befristung vornehmen.

Die konkrete, technische Umsetzung, wie sie nun die Kommission vorschlägt, ist allerdings nicht nachvollziehbar. So soll der Bezügerkreis über den Jahreslohn vor dem Rentenbezug gesteuert werden, was Tür und Tor für Missbrauch öffnet und in keiner Weise sicherstellt, dass die Kompensation zielgerichtet erfolgt, wie es die Kommission gewünscht hatte.

Zudem sollen die zur Finanzierung der Massnahmen notwendigen Beiträge von den Vorsorgeeinrichtungen in Prozent der Sparkapitalien an den Sicherheitsfonds geleistet werden. Im Kern wird damit das Aufbringen der notwendigen Mittel an die einzelnen Pensionskassen delegiert, was gerade für diejenigen, die nahe an den gesetzlichen Mindestparametern operieren, den ohnehin engen Spielraum weiter verkleinert.

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