Kurt Speck fasst auf HZ Insurance das Wichtigste zusammen, dass bei Auswanderung oder Arbeit im Ausland in Sachen Vorsorge zu bedenken ist.

Bei Erwerbstätigen, die für ihre Firma lediglich während ein bis zwei Jahren im Ausland tätig sind, besteht am wenigsten Handlungsbedarf. Mit dem Status des «Entsandten», der rechtlich mit EU und Efta exakt geregelt ist, kann der Mitarbeitende weiterhin im Schweizer Vorsorgesystem integriert bleiben.

Liegt das neue Aufenthaltsland ausserhalb des europäischen Raums, ist zu klären, ob ein Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz besteht. Trifft dies zu, kann die Person im angestammten Vorsorgesystem versichert bleiben.

Selbst ohne ein derartiges bilaterales Abkommen besteht bei der AHV trotzdem eine Möglichkeit, die bisherige Lösung weiterzuführen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Mitarbeitende für einen Schweizer Arbeitgeber im Ausland tätig ist und von ihm bezahlt wird. Zudem muss der sogenannte Expatriate vor der Entsendung während mindestens fünf Jahren die ordentlichen Beiträge an die AHV entrichtet haben.

Ähnlich sind die Voraussetzungen auch bei der beruflichen Vorsorge. Ausschlaggebend ist dabei die Art der Entsendung. Man spricht von einer echten Entsendung, wenn der Arbeitsvertrag beim bisherigen Arbeitgeber verbleibt.

Das Altersguthaben ist weiterhin Teil der bisherigen Pensionskasse. Bei der unechten Entsendung verlässt der Mitarbeitende versicherungstechnisch die Schweiz. Er erhält einen Arbeitsvertrag vor Ort. Weil die obligatorische AHV-Pflicht damit erlischt, ist auch eine
freiwillige Weiterversicherung in der bisherigen Pensionskasse nicht mehr zulässig. Die Gelder der beruflichen Vorsorge gehen meist teilweise oder ganz auf eines oder mehrere Freizügigkeitskonten über.

Beim definitiven Wegzug kann der Versicherte sein Altersguthaben auch bar beziehen. Allerdings darf das Kapital aus dem obligatorischen Teil der 2. Säule bei einem Wohnsitz im EU/Efta- Raum nur in Ausnahmefällen ausbezahlt werden.

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