Michael Ferber geht in der NZZ der Frage nach, in welchem Ausmass in den letzten Jahren die Altersrente aus AHV und Pensionskasse gesunken ist. Besonders mit Bezug auf die 2. Säule mit ihrer dezentralen Struktur ist die Frage nicht einfach zu beantworten. Berechnen lassen sich nur Durchschnitte mit unbekannter Repräsentativität. Im Artikel Ferbers kommen eine Reihe von Fachleuten zu Wort. Klar ist, die PK-Leistungen gehen tendenziell zurück, alles weitere ist ziemlich unübersichtlich.

In der Schweizer Verfassung heisst es, die Renten aus AHV und beruflicher Vorsorge sollten im Alter «die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise» gewährleisten. Dies wird im Allgemeinen so interpretiert, dass die Renten aus der ersten und der zweiten Säule rund 60% des letzten versicherten Lohnes vor dem ordentlichen Rentenalter betragen sollten – und dies wäre gemäss der Studie nicht mehr der Fall.

Andere Vorsorgespezialisten warnen indessen davor, die Entwicklung undifferenziert zu bewerten – je nach Pensionskasse gab es schliesslich in den vergangenen Jahren bei Senkungen der Umwandlungssätze auch Kompensationen. So tönt es in der vielbeachteten Schweizer Pensionskassenstudie von Swisscanto schon anders.

Dieser gemäss lag die durchschnittliche «Ersatzquote», also die zusammengerechneten Renten aus AHV und Pensionskasse, bei einem Lohn von 80’000 Fr. im Jahr 2020 bei 69% – wobei sie in diesem Rechenbeispiel im Jahr 2011 noch 80% betragen hätte und folglich ebenfalls gesunken ist. Die informelle Vorgabe von 60% für die Fortsetzung der gewohnten Lebensführung werde aber deutlich übertroffen, heisst es in der Studie.

Gemäss dem VZ-Studienautor Karl Flubacher [Pensionierungs-Barometer] erklärt sich die Entwicklung dadurch, dass das Vorsorgevermögen in der Pensionskasse deutlich niedriger verzinst wird – und anderseits reduzieren die Vorsorgeeinrichtungen ihre Leistungen, indem sie die Umwandlungssätze senken.

«Besonders stark trifft es jene, die mehr als 86 040 Franken verdienen», sagt er. In diesem Fall ist ein Teil ihres Lohns im überobligatorischen Teil der Pensionskasse versichert. Um den gesetzlich vorgeschriebenen, zu hohen BVG-Mindestzinssatz von 6,8% zu kompensieren, haben viele Pensionskassen im überobligatorischen Bereich Umwandlungssätze von weniger als 5%. In diesem Bereich dürfen sie diese selbst festlegen.

  Artikel NZZ / VZ-Studie