bgerDie NZZ schreibt über einen Entscheid des Bundesgerichts. Das Gericht  entschied im Grundsatz, dass auch die mit einem Vorbezug des Pensionskassenguthabens erworbene Immobilie vermietet werden darf.

Konkret hatte das Bundesgericht einen Fall aus dem Kanton Bern zu beurteilen. Eine Frau hatte 2003 eine Viereinhalb-Zimmer-Wohnung gekauft und dafür 60 000 Franken von ihrem Pensionskassenguthaben vorbezogen. Sie wohnte über 10 Jahre lang in der Wohnung, bis sie 2016 bei ihrem Partner einzog. Ihre eigene Wohnung vermietete sie ab dann unbefristet, mit der Möglichkeit für sie und den Mieter, das Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen.

Als die Pensionskasse [Complan, PkKSwisscom] im Zuge einer internen Kontrolle feststellte, dass die Adresse der Frau nicht mehr mit derjenigen ihres Wohneigentums übereinstimmte, forderte sie den einst gewährten WEF-Vorbezug zurück – mit der Begründung, die gesetzliche Voraussetzung des ausschliesslichen Eigenbedarfs sei nicht mehr gegeben. Die Frau zahlte indes nicht, und so landete der Fall beim Berner Verwaltungsgericht. Die Pensionskasse beantragte, die Frau sei zur Rückzahlung der 60’000 Franken zu verpflichten, inklusive eines Zinses von 5 Prozent seit dem 1. Juli 2017.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage jedoch ab, und die Pensionskasse gelangte an das Bundesgericht – wo sie ebenfalls scheiterte. Auch die Richterinnen und Richter in Lausanne wiesen ihre Beschwerde ab. (…)

Nach einer umfassenden Auslegung kam auch das Bundesgericht zu dem Schluss, eine Vermietung von Wohneigentum sei wirtschaftlich nicht mit einem Verkauf, also einer Veräusserung vergleichbar. Schliesslich werde das Wohneigentum durch eine Vermietung weder verändert noch belastet. Sodann sei den Gesetzesmaterialien nicht eindeutig zu entnehmen, dass auch die Vermietung von Wohneigentum als Voraussetzung für eine Pflicht zur Rückzahlung gedacht gewesen sei.

  NZZ / SRF / Complan  Mitteilung BGer / Urteil BGer