In der Beratung zur BVG Reform 21 zeichnet sich ein Showdown zwischen «Kompromiss» und «Mittelweg» ab. Die beiden Seiten schenken sich nichts. Der jeweils andere Weg führt ins Verderben.

Zu den umstrittensten Punkten des Mittelwegs gehört die dezentrale Finanzierung der Ausgleichsmassnahmen, also durch die einzelne Vorsorgeeinrichtung. Die Begründung: Gemäss FRP 2 sind die Kassen verpflichtet, Rückstellungen zur Deckung unzureichender Altersguthaben resp. von Pensionierungsverlusten zu bilden. Diese Rückstellungen sollen zur Finanzierung des Ausgleichs für den Leistungserhalt herangezogen werden.

Das hat eine Reihe von Vorteilen: Jede Kasse organisiert sich selbst und neue Umverteilungsinstrumente erübrigen sich. Jene PKs, die ihre Umwandlungssätze bereits auf 6 Prozent und tiefer gesenkt haben, brauchen nichts zu tun. Und das sind schätzungsweise vier von fünf Kassen. Der Sicherheitsfonds wird nicht eingeschaltet und der notorische Rentenzuschlag mit neuen Lohnprozenten ist erst recht überflüssig.

Die Gegner dieser Lösung halten davon wenig. Zu schön, um wahr zu sein, lautet ihr Verdikt. Vor allem, so wird eingewendet, die FRP 2 schreibe die Rückstellung zwar vor, aber ob das Geld auch wirklich und ausreichend vorhanden ist, sei eine ganz andere Frage.

Der ASIP, der mit c-alm das Modell aufgegleist hat, nimmt die Einwände offenbar so ernst, dass er bei seinen Mitgliedern eine Umfrage gestartet hat. Es soll festgestellt werden, ob und in welchem Ausmass die Rückstellungen tatsächlich vorhanden sind.

Bloss: Die Frage stellt sich nicht. FRP 2 hin oder her, die Mittel stehen entweder bereit oder sie müssen zwangsweise bereitgestellt werden können. Dies aufgrund folgender Überlegung: Nehmen wir an, es kommt zur Abstimmung und die Revision wird ein weiteres Mal abgelehnt. Nicht ganz unrealistisch. Was folgt? Es gilt weiterhin ein Umwandlungssatz von 6,8 Prozent, bis dann in ferner Zukunft der Satz tatsächlich gesenkt wird.

Und es besteht Hoffnung, dass das System deswegen nicht zusammenbricht und auch die Kassen mit BVG- oder BVG-nahen Leistungen weiterhin funktionieren. Das Szenario entspricht finanziell im ersten Jahr nach der Abstimmung der Situation bei gesenktem Umwandlungssatz. Ob im Gesetz 6 oder 6,8 Prozent steht, hat keinen Einfluss.

In den folgenden Jahren ergibt sich aufgrund der erhöhten Beiträge und dem tieferem KA nach erfolgreicher Revision eine stete Verbesserung der Finanzierung, ohne Revision bleibt sie hingegen gleich. Wobei, wie gesagt, auch für diesen Fall erwartet wird, dass die Kassen damit umgehen können.

Nur wird damit die unerwünschte Unterfinanzierung nicht beseitigt. Der «Kompromiss» verschiebt die damit ausgelöste Umverteilung von der einzelnen Kasse in die neuen Lohnprozente, was das Umlageelement zum festen Bestandteil des BVG macht, die kasseninterne Umverteilung aber auch nur zur Hälfte eliminiert, bestenfalls.

Dass der Mittelweg kostengünstiger ausfällt, hängt auch damit zusammen, dass er die Umverteilung kaum verringert. Laut c-alm geht sie trotz Senkung des UWS auf 6 Prozent nur um bescheidene 200 Mio. zurück. Das liegt innerhalb des Schätzfehlers der OAK-Berechnung von 7 Mrd.

Man gewinnt den Eindruck, dass wir bei der 2. Säule in eine Sackgasse geraten sind. Die Festlegung eines verbindlichen Mindest-Umwandlungssatzes war einst gut gemeint, letztlich aber ein Systemfehler. Das rächt sich.

Peter Wirth, E-Mail