ubsDie UBS befasst sich in einem Artikel mit der Frage der auf ausländischen Anlagen anfallenden Verrechnungs- und Quellensteuern, deren Rückforderung besonders für kleinere Vorsorgeeinrichtungen aufwendig sein kann, weshalb sie möglicherweise vielfach dem jeweiligen Fiskus überlassen bleiben. Dazu heisst es:

Steuerbehörden haben zweifellos ein legitimes Interesse, dass steuerpflichtige Erträge auch tatsächlich deklariert und versteuert werden. Also belegen sie die Erträge mit einem Pfand und behalten auf diese Weise einen Teil als Verrechnungs- oder Quellensteuer zurück. Legitim ist aber nicht gleichbedeutend mit angebracht. Denn die Zins- und Dividendenerträge von Pensionskassenanlagen sind in vielen Ländern – so auch in der Schweiz – eigentlich steuerbefreit. Trotzdem werden sie aber an der Quelle besteuert.

Die Frage ist leicht gestellt, aber schwer zu beantworten. Denn kaum eine Pensionskasse lässt sich derart detailliert in die Bücher blicken. Eine Untersuchung des Bundesamts für Sozialversicherungen kommt auf 8,5 Prozent: So hoch ist der Anteil der ausländischen Quellensteuern an den Vollkosten der Vermögensverwaltung in der 2. Säule. Allerdings führt die Studie nicht aus, ob es sich bei diesem Kostenblock um nicht zurückgeforderte oder nicht rückerstattungsberechtigte Quellensteuern handelt. Mit ziemlicher Sicherheit dürfte der Anteil beträchtlich sein.

Auch wenn sich die «Gastgeschenke» von Schweizer Pensionskassen im Ausland nicht in Franken und Rappen ausdrücken lassen, die Zahlen sind eindrücklich. Sie unterstreichen, dass es sich lohnt, mit spitzer Feder zu rechnen.

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