vps.epas. Die Debatte um die AHV-Reform dreht sich hauptsächlich um das Frauenrentenalter. An der 17. Aargauer Informationsveranstaltung für Pensionskassen/Stiftungen (AIS) machte Peter Lang, Steuerexperte der Swiss Life, auf einen Passus der Reform aufmerksam, der bisher wenig beachtet wurde: Bisher sind Freizügigkeitspolicen und -konti frühestens 5 Jahre vor und spätestens 5 Jahre nach Erreichen des Rentenalters aufzulösen (Art. 16 FZV). Die Auszahlung ist dabei nicht an eine Aufgabe der Erwerbstätigkeit geknüpft.

Die AHV-Reform sieht vor, dass der Bundesrat die Verordnung dahingehend anpasst, «dass der Bezug der Altersleistung nur dann über das Referenzalter hinaus aufgeschoben werden kann, wenn die Erwerbstätigkeit weitergeführt wird.» Damit würde nach Einschätzung Langs die Flexibilität im Bezug der Altersleistungen aus rein kurzfristigen fiskalischen Überlegungen eingeschränkt.

Dadurch, dass viele FZ-Leistungen plötzlich fällig würden, gäbe es für den Fiskus eine einmalige Bescherung von grob geschätzt 170 Mio. Franken. Den FZ-Einrichtungen erwüchse ein enormer Aufwand, müssten sie doch ihre ganzen Bestände entsprechend prüfen. Fragen wirft zudem der Umstand auf, dass laufende Verträge gemäss VVG eigentlich nicht durch Verordnungen abgeändert werden können.

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