Das bernische Verwaltungs­gericht muss sich zum zweiten Mal mit dem Tod eines Mannes im Dezember 2014, seiner Konkubinatspartnerin und seiner Schwester beschäftigen. Und erneut geht es um viel Geld. Der Berner Oberländer schreibt:

Nach dem Tod des Mannes zahlte die Pensionskasse das Todesfallkapital in der Höhe von gut 640’000 Franken seiner Schwester aus. Die Kasse sah es nicht als erwiesen an, dass seine Partnerin mit dem Verstorbenen eine eheähnliche Gemeinschaft geführt hatte. Partnerin zu Unrecht übergangen

Gegen diesen Entscheid klagte die Partnerin vor dem bernischen Verwaltungsgericht. Erfolgreich. Das Gericht sah es im Januar 2019 als erstellt an, dass die beiden während 20 Jahren eine eheähnliche Gemeinschaft gebildet hatten. Viermal länger als die gesetzliche Mindestdauer. Die Partnerin legte dem Gericht Belege über ihre Beziehung vor. Von gemeinsamen Ferien, Hobbys und gegenseitigen Unterstützungen.

Daran änderte nichts, dass der Mann Drittbeziehungen mit anderen Frauen unterhalten haben soll. Diese Behauptungen der Schwester seien im Übrigen auch nicht belegt, hielt das Gericht Anfang 2019 fest. Die Pensionskasse habe damit die langjährige Partnerin zu Unrecht übergangen. Dieser Entscheid wurde weder von der Schwester noch von der Pensionskasse angefochten.

Bereits im Herbst 2015 forderte die Versicherung die Schwester des Verstorbenen erstmals auf, das Geld zurückzuzahlen. Die Frau ging auf diese Forderungen nicht ein, auf die eingeleiteten Zahlungsbefehle und Betreibungen erhob sie Rechtsvorschlag – zuletzt Ende Februar 2019. Deshalb klagte die Pensionskasse ihre Rückforderung vor dem Verwaltungsgericht ein.

Das Gericht legt in seinem Urteil dar, dass grundsätzlich die Pflicht bestehe, unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuzahlen. Von der Forderung könne abgesehen werden, wenn diese zu einer grossen Härte führe und die Empfängerin gutgläubig war. Wobei beide Bedingungen erfüllt sein müssten. (…)

Damit muss die Frau das erhaltene Todesfallkapital in der Höhe von gut 640’000 Franken der Pensionskasse zurückzahlen plus einem Verzugszins von fünf Prozent. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann vor Bundesgericht angefochten werden.

Berner Oberländer