In der FuW spricht sich Thomas Hengartner für eine Erweiterung der Wahlfreiheit für Anlagestrategien aus, die heute noch den Destinatären in 1e-Kassen vorbehalten ist. Er schreibt:

Wesentlich breitere Schichten könnten vom Wahlsystem profitieren, wenn Bundesrat und Parlament die Lohngrenze auf bspw. die rund 85’000 Fr. senkten, ab wo das Regime des BVG-Obligatoriums zu Mindestzins und Umwandlungssatz nicht mehr gilt. Absehbar ist nämlich, dass wegen des Nationalbank-Negativzinses die Anlageergebnisse der Standardpensionskassen erodieren und deshalb die individuellen Altersguthaben weniger Zins als bislang erhalten. Die Kaufkraft des Zwangsgesparten der zweiten Vorsorgesäule könnte gar schrumpfen, falls die Grundinflation zusammen mit teureren Wohnkosten und Krankenversicherungsprämien gesamthaft den künftig vermutlich schrumpfenden Nominalzins der Vorsorgeguthaben übersteigt.

Die mit 1e-Vorsorgelösungen erlaubte Investmentwahl und Mitbestimmung erschliessen nicht nur dringend benötigtes Performancepotenzial, sie förderten zudem das Interesse und Engagement der versicherten Personen, wie PwC-Vorsorgespezialist Schneeberger sagt: «Alles ist transparent, von den regulären Einzahlungen über die Anlageperformance bis zur Vermögensentwicklung.» Dabei sind jedoch die Pro-Kopf-Kosten für Administration und Buchführung etwas höher als die Durchschnittskosten regulärer Pensionskassen. Die versicherten Personen müssen akzeptieren, dass dieser Teil ihres gesamten Vorsorgeguthabens sich entsprechend der Performance der gewählten Anlagestrategie entwickelt. Bei einem Stellenwechsel müssen die Investments liquidiert und der Erlös zur Pensionskasse des neuen Arbeitgebers überwiesen werden. 

Eine sorgfältige Beratung und Begleitung ist unabdingbar, denn Wertgarantien gibt es keine. Allerdings werden Umverteilung und gewisse Solidaritätsleistungen ans Kollektiv  – etwa zur Ausfinanzierung fixer Renten – vermieden. Bei Pensionierung wird das dann bestehende Altersguthaben solcher Vorsorgepläne in bar zu freien Verwendung ausbezahlt, wobei die Steuerbehörden Geldbezüge aus der zweiten und der dritten Vorsorgesäule einmalig zu einem gesonderten Steuersatz taxieren. 

Die in 1e-Plänen versicherten Personen leisten auf Lohnteilen bis knapp 128’000 Fr. die üblichen Sparbeiträge an die Basispensionskasse ihres Betriebs. Auf diesem Teil des gesamten Altersguthabens sichern die üblichen BVG-Vorgaben den Schutz des Gesparten sowie ausgehend vom Reglement der Pensionskasse den ­Bezug einer fix bleibenden Rente.

  FuW