Hans-Ulrich Stauffer, vielleicht wie kein anderer vertraut mit den Bundesgerichtsentscheiden zur 2. Säule, verweist in einem Beitrag der Schweizer Personalvorsorge 07-20 auf einen Entscheid aus dem Jahre 2002, der einen Weg öffnet, Pensionierungsverluste zu vermeiden und den in innovativer Weise die Auffangeinrichtung umsetzt. Er schreibt:
Die Erwägungen des Bundesgerichts sind besonders heute von allergrösster Bedeutung und nach wie vor lesenswert. Es stellte fest, dass das Bundesamt und die Rekurskommission zu Unrecht davon ausgegangen seien, der BVG-Mindestzinssatz und der BVG-Umwandlungssatz könnten im obligatorischen Bereich grundsätzlich und systeminhärent nicht mit zusätzlichen Leistungen der Versicherungsnehmer gedeckt werden. (…)
Da im obligatorischen Bereich die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen nicht reduziert werden dürfen, käme – nach Erschöpfung der Reserven – zur Behebung von Unterdeckungen praktisch nur die Erschliessung zusätzlicher Einnahmen in Betracht. Die Höhe der Beiträge sei nicht direkt im Gesetz geregelt, sondern werde von den Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich frei festgelegt.
Die Gesamteinnahmen (das heisst im Wesentlichen die Beiträge und die Kapitalerträge) müssten aber ausreichen, um die Verbindlichkeiten decken zu können. Je höher die Kapitalerträge seien, desto tiefer dürften die Beiträge sein. Dasselbe gelte auch umgekehrt: Gingen die Kapitalerträge zurück, müssten allenfalls – nach Erschöpfung der Reserven – die Beiträge erhöht werden, um gleichbleibende Einnahmen zu erreichen. (…)
Weshalb die Schlussfolgerungen des Bundesgerichts über den damaligen Tag hinaus nicht von Bedeutung sein sollten, ist nicht ersichtlich. «… müssen die Einnahmen allenfalls auch mit Zusatzbeiträgen den Verbindlichkeiten angepasst werden können», das gilt doch auch heute noch. Hier liegt der Schlüssel für BVG- und BVG-nahe Vorsorgeeinrichtungen.
Auf Anfang 2020 schaffte die Auffangeinrichtung Remedur. Sie hat ihr Reglement erweitert und Art. 38a ins Reglement aufgenommen.4 Nebst dem Spar-, Risiko- und Verwaltungskostenbeitrag kann die Auffangeinrichtung neu einen Rentenbeitrag erheben. Dieser dient zur Finanzierung der Pensionierungsverluste. Der Beitrag wird einem individuellen Rentenbeitragskonto gutgeschrieben.
Kommt es in der Auffangeinrichtung zu einer Pensionierung, wird die Rente aus dem effektiven Altersguthaben berechnet und das Zusatzkonto zur Finanzierung des Pensionierungsverlusts verwendet. Tritt ein Freizügigkeitsfall ein oder erfolgt ein Kapitalbezug, wird das Rentenbeitragskonto hingegen zusätzlich zum Altersguthaben ausbezahlt. Die Reglementsergänzung erfolgte durch Beschluss des paritätisch besetzten Stiftungsrats. Eine faire Lösung.