Die OAK-BV hateine Mitteilung herausgegeben zum Thema “Leistungen von Wohlfahrtsfonds bei Kurzarbeit als Folge der Corona-Pandemie”. Sie stellt fest:
“Die OAK BV erachtet es als mit dem Ziel und Zweck von Wohlfahrtsfonds vereinbar, dass sämtliche Wohlfahrtsfonds gemäss Art. 89a Abs. 7 ZGB Leistungen bei Kurzarbeit als Folge und während der Dauer der Corona-Pandemie übernehmen dürfen.” Dazu sind allerdings eine Reihe von Punkten zu berücksichtigen.
Abschliessend wird festgehalten: “Diese Mitteilungen gelten ausschliesslich für Leistungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit als Folge der Corona-Pandemie. Dies schliesst selbstverständlich nicht aus, dass Wohlfahrtsfonds wie bis anhin im Einzelfall Ermessensleistungen bei Notlagen oder Härtefällen gemäss den statutarischen Bestimmungen erbringen können, unabhängig davon, ob die Notlage oder der Härtefall eine Folge der Corona-Pandemie ist.”