(SDA) Die Revision des Versicherungsvertragsgesetzes ist bereit für die Schlussabstimmung. Die Ausmarchung zwischen den Interessen der Versicherern einerseits und der Konsumentinnen und Konsumenten andererseits hatte hitzig begonnen und endet nun einigermassen versöhnlich.

Einige Elemente der Reform des über 100 Jahre alten Versicherungsrechts waren von Anfang an nicht oder kaum bestritten. Dazu gehören die Einführung der Rückwärtsversicherung, die gesetzliche Grundlage für die vorläufige Deckungszusage oder die Vorschriften zur Mehrfachversicherung. Der elektronische Geschäftsverkehr wird erleichtert, indem neben der einfachen Schriftlichkeit ein anderer Nachweis durch Text erlaubt ist.

Neu ist das 14-tägige Widerrufsrecht beim Vertragsschluss. Ein Widerrufsrecht bei wesentlichen Vertragsänderungen wurde im Zug der Differenzbereinigung fallengelassen. Bei obligatorischen Haftpflichtversicherungen soll die geschädigte Person künftig auch dann von der Versicherung entschädigt werden, wenn die schadensverursachende Person die Prämie nicht bezahlt hat.

Verbessert wird auch die Transparenz: Der Versicherer wird verpflichtet, über die wesentlichen Kostenarten zu informieren, die mit einem Rückkauf einer Lebensversicherung verbunden sind. Dabei geht es nicht um konkrete Beträge, weil diese bei Vertragsschluss noch nicht bekannt sind.

In der kollektiven Taggeldversicherung kann nicht nur der Versicherte, sondern im Schadenfall auch die Versicherung den Vertrag kündigen. Krankenzusatzversicherungen hingegen können nur von den Versicherten gekündigt werden.

  NZZ / Parlament