Bernhard Kissling berichtet im Tages-Anzeiger über eine geplante Systemänderung beim Vorgehen des Sicherheitsfonds. Auslöser dafür ist der Fall der IPG-BVG-Stiftung, welche den Sicherheitsfonds bisher mehr als 54 Mio. Franken gekostet hat und damit zum teuersten Fall des Sifo wurde. Nach gängiger Praxis ist dieser erst bei Zahlungsunfähigkeit leistungspflichtig, welche oftmals erst lange nach Eintreten der Sanierungsunfähigkeit eintritt und die Kosten für den Fonds stark nach oben treibt. Das Bundesgericht hat die Praxis bestätigt. Notwendig für eine Änderung ist eine Verordnungsrevision betr. Sifo. Kislig schreibt:

Gerät eine Pensionskasse in finanzielle Schwierigkeiten, muss sie heute erst dann der Hilfseinrichtung unterstellt werden, wenn sie zahlungsunfähig ist. Das bedeutet: Der Verwalter einer maro­den Pensionskasse kann mit ihr noch während Jahren Geld verdienen, ohne selbst ein Risiko einzugehen. Er kann damit weiterfahren, bis das gesamte Vorsor­gekapital der Versicherten ausgegeben ist.

Wie die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge bestätigt, gibt es eine Reihe von Vorsorgeeinrichtungen, die dieses Geschäftsmodell anwenden. Das Bundesgericht hat diese Praxis in einem umstrittenen Urteil legitimiert.

Erst bei der Zahlungsunfähigkeit der Kasse übernimmt der ­Sicherheitsfonds BVG die Finanzierung der Renten. Der Sicherheitsfonds ist mit einer Versicherung vergleichbar. Er wird von den Pensionskassen – oder genauer von den aktiven Versicherten – finanziert und springt bei finanzieller Notlage ein, damit Rentner­innen und Rentner keine finanziellen Einbussen erleiden.

Die unter Vorsorgeexperten umstrittene Praxis soll bald der Vergangenheit angehören. Der Sicherheitsfonds will dafür die rechtliche Grundlage ändern. Er ist bereits bei der Bundesverwaltung vorstellig geworden und hat einen Vorschlag eingereicht. Dieser sieht vor, den ­entsprechenden Artikel der Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG anzupassen. Aktuell wird darin die Zahlungsunfähigkeit einer Pensions­kasse definiert.

Neu soll im Artikel erläutert werden, wann eine Kasse nicht mehr sanierungsfähig ist. Wenn nach diesen Kriterien eine Sanierung unmöglich erscheint, soll das Vorsorgewerk liquidiert werden und der Sicherheitsfonds die Rentenbezüger übernehmen.

In der SFV wird in Art. 25 die Zahlungsunfähigkeit so umschrieben:

Art. 25 Zahlungsunfähigkeit

1 Zahlungsunfähig ist eine Vorsorgeeinrichtung oder ein Versichertenkollektiv, wenn die Vorsorgeeinrichtung oder das Versichertenkollektiv fällige gesetzliche oder reglementarische Leistungen nicht erbringen kann und eine Sanierung nicht mehr möglich ist.

2 Nicht mehr möglich ist die Sanierung:
a. einer Vorsorgeeinrichtung, wenn über sie ein Liquidations- oder Konkursverfahren oder ein ähnliches Verfahren eröffnet worden ist;

b. eines Versichertenkollektivs, wenn über den Arbeitgeber ein Konkursverfahren oder ein ähnliches Verfahren eröffnet worden ist.

  TA / Verordnung Sicherheitsfonds