imageMit der Revision des Leistungsreglements hat die Stiftung Abendrot u.a. auch eine Limite für die maximale Rentenhöhe eingeführt, als Grund wird die Vermeidung “besonders hoher Pensionierungsverluste” angegeben. Daneben enthält das neue Reglement diverse neue Elemente. Abendrot schreibt dazu:


Wahlmöglichkeit für eine höhere anwartschaftliche Partnerrente:

Stirbt nach der Pensionierung die Person mit der Hauptrente, erhält der/die Hinterlassene von der Pensionskasse nur 60% der Altersrente. Dies kann für die hinterlassene Person finanziell schwierig sein. Das Reglement bietet deshalb neu in Art. 20 Ziff. 4 die Möglichkeit an, eine höhere anwartschaftliche Partnerrente zu wählen. Der Umwandlungssatz wird entsprechend gekürzt.
Stirbt nach der Pensionierung die Person mit der Hauptrente, erhält der/die Hinterlassene von der Pensionskasse nur 60% der Altersrente. Dies kann für die hinterlassene Person finanziell schwierig sein. Das Reglement bietet deshalb neu in Art. 20 Ziff. 4 die Möglichkeit an, eine höhere anwartschaftliche Partnerrente zu wählen. Der Umwandlungssatz wird entsprechend gekürzt.

Wahlmöglichkeit für eine AHV-Überbrückungsrente:
Bei der AHV kann die Altersrente maximal zwei Jahre vor dem ordentlichen Altersrücktritt bezogen werden. Damit Versicherte bei einer vorzeitigen Pensionierung die AHV-Altersrente nicht vorzeitig beziehen müssen, besteht neu gemäss Art. 22a des Reglements die Möglichkeit, eine AHV-Überbrückungsrente zu beziehen. Die Finanzierung erfolgt mit dem vorhandenen Altersguthaben oder mittels Einkauf im Zeitpunkt der Pensionierung.

Limitierung der Altersrente auf das Vierfache einer maximalen AHV-Rente:
Mit der Einführung einer Limite für die Höhe der Altersrente auf das Vierfache einer maximalen AHV-Rente in Art. 20 Ziff. 3 des Reglements werden besonders hohe Pensionierungsverluste vermieden, welche sich durch den überhöhten Umwandlungssatz ergeben würden. Die Limite ist sehr hoch und wird deshalb nur einzelne, gut abgesicherte Personen betreffen. Der aufgrund der Limitierung nicht benötigte Teil des Altersguthabens wird in Kapitalform ausgerichtet.

Unbezahlter Urlaub und Einkauf in vorzeitige Pensionierung:
Die Möglichkeit der Weiterversicherung während eines unbezahlten Urlaubes wurde in Art. 10 Ziff. 4 auf maximal 12 Monate verlängert. Verbessert wurde auch die Möglichkeit eines Einkaufs in die vorzeitige Pensionierung, welcher nun gemäss Art. 24 Ziff. 1 bereits ab Alter 25 möglich ist.

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