In einer Mitteilung zur Verabschiedung der Botschaft zur Revision der AHV 21 (Umfang 133 Seiten!) schreibt das BSV:

Mit der Reform AHV 21 wird das Referenzalter der Frauen sowohl in der AHV als auch in der beruflichen Vorsorge schrittweise von 64 auf 65 Jahre erhöht. Die Erhöhung beginnt im Folgejahr nach Inkrafttreten der Reform und beträgt jeweils drei Monate pro Jahr. Die Auswirkungen für die Frauen, die bei Inkrafttreten der Reform kurz vor der Pensionierung stehen, werden mit Ausgleichsmassnahmen abgefedert: Die Renten der Frauen mit Jahrgang 1959 bis 1967 werden bei einem vorzeitigen Bezug weniger stark gekürzt. Frauen mit einem Jahreseinkommen bis 56’880 Franken können ihre AHV-Rente ab 64 gar ohne Kürzung vorbeziehen. Ausserdem erhalten Frauen mit tiefem bis mittlerem Einkommen, die bis zum Referenzalter oder darüber hinaus arbeiten, eine höhere Altersrente. Die kumulierten Kosten dieser Ausgleichsmassnahmen belaufen sich im Jahr 2031 auf rund 700 Millionen Franken.

Frauen wie Männer können den Zeitpunkt des Rentenbezugs freier wählen: Der Übergang in den Ruhestand kann ab 62 und bis 70 Jahre schrittweise erfolgen, indem ein Teil der Rente vorbezogen oder aufgeschoben wird – auch in der beruflichen Vorsorge. Wird die Erwerbstätigkeit über das Referenzalter hinaus fortgesetzt, kann durch die geleisteten Beiträge der Rentenbetrag erhöht werden. Die Anreizmassnahmen sollen dazu veranlassen, bis zum Referenzalter oder länger zu arbeiten. Ausserdem ist es möglich, die gesamte Leistung der beruflichen Vorsorge bis zum Alter von 70 Jahren aufzuschieben, auch bei Reduktion des Arbeitspensums.

Die Kürzungssätze bei Vorbezug der AHV-Rente sowie die Aufschubszuschläge werden aktualisiert, um der höheren Lebenserwartung Rechnung zu tragen; sie werden vom Bundesrat alle zehn Jahre überprüft.

Im vergangenen Mai wurde das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) in der Volksabstimmung angenommen. In der Folge verbleibt der AHV ein Finanzierungsbedarf bis 2030 von 26 Milliarden Franken. Neben den erwähnten Reformmassnahmen sieht der Bundesrat eine Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,7 Prozentpunkte vor, damit der AHV-Ausgleichsfonds ausreichend alimentiert ist. Die Mehrwertsteuer wird einmalig und ohne zeitliche Begrenzung zu dem Zeitpunkt angehoben, in dem die Reform in Kraft tritt (voraussichtlich 2022).

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