Eckwerte:
- Rentenalter: Anpassung des BVG-Rentenalters an das AHV-Rentenalter. In einer ersten Phase ist das Frauenrentenalter auf 65 Jahre zu erhöhen.
- Flexibilisierung Rentenalter: Umfassende Harmonisierung zwischen 1. und 2. Säule. Das Rentenalter ist bereits heute recht flexibel, zusätzliche Flexibilisierungsschritte sind nicht vordringlich und auf nachgelagerte Revisionen zu verschieben.
- BVG-Mindestumwandlungssatz: Der Mindestumwandlungssatz ist in einem ersten Schritt auf 6,0 Prozent zu senken.
- Eintrittsschwelle ins BVG: CHF 21’330 (unverändert)
- Obergrenze BVG: CHF 85’320 (unverändert)
- Koordinationsabzug: CHF 24’885 (unverändert)
- Altersgutschriften: Alter 25 – 34: 9,0 Prozent (heute 7,0 Prozent) Alter 35 – 44: 14,0 Prozent (heute 10,0 Prozent) Alter 45 – 54: 16,0 Prozent (heute 15,0 Prozent) Alter 55 – 64: 18,0 Prozent (heute 18,0 Prozent)
- Übergangsgeneration: 10 Jahrgänge. Gleicher Ansatz wie in der Altersvorsorge 2020 (zentrale Lösung via Sicherheitsfonds BVG). Sollte sich die vorgeschlagenen Ausgleichsmassnahmen (höhere Altersgutschriften) als unzureichend erweisen, ist die Übergangsgeneration allenfalls auf 15 oder gar 20 Jahre auszudehnen.
- Teilzeitbeschäftigte: Keine künstliche Aufwertung der BVG-versicherten Löhne von Teilzeitbeschäftigten, da im BVG reale und nicht fiktive Einkommen versichert werden.
- Arbeitnehmende mit mehreren Die heutigen gesetzlichen Bestimmungen reichen aus. Allen- Arbeitgebern: falls sind die betroffenen Versicherten besser zu informieren.
- Niedriglohnbereich: Das heutige Drei-Säulen-System garantiert dank dem Element der Ergänzungsleistungen auch Versicherten im Niedriglohnbereich angemessene Altersrenten. Korrekturen, die schwergewichtig das System der Ergänzungsleistungen und nicht die betroffenen Versicherten begünstigen, lehnt der sgv ab.
- Legal Quote: Keine Anpassungen notwendig.
- Festsetzung Mindestzinssatz: Kein dringender Handlungsbedarf. Mittel- und langfristig ist auf Mindestvorgaben zur Verzinsung der Alterskapitalien zu verzichten.
- Anlagevorschriften: Kein dringender Handlungsbedarf. Die Anlagevorschriften sind periodisch einer Prüfung durch die eidg. BVG-Kommission und deren Fachausschuss zu unterziehen und gegebenenfalls auf Verordnungsstufe anzupassen.