Die Anlagestiftungsverordnung (ASV) wird per 1. August 2019 geändert. Unter anderem wird auch Art. 26 Abs. 3 ASV angepasst. Die bisherige Kompetenz der Aufsichtsbehörde (OAK BV), Vorgaben zu machen, entfällt. Der revidierte Art. 26a Abs. 3 ASV sieht neu vor, dass das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) die Anforderungen näher umschreiben kann.

Dementsprechend wird neu das EDI anstelle der OAK BV die Regelung zu den Bedingungen für die Überschreitung der Begrenzungen einzelner Schuldner und einzelner Gesellschaftsbeteiligungen bei Anlagegruppen erlassen. Die Weisungen der OAK BV W- 02/2014 «Bedingungen für Anlagestiftungen bei Überschreitung der Schuldner- und Gesellschaftsbegrenzung nach Art. 54 und 54a BVV 2 unter Anwendung des Art. 26 Abs. 3 ASV» werden damit hinfällig und mit dem Inkrafttreten der Änderung der Anlagestiftungsverordnung per 1. August 2019 aufgehoben.

Update: Der etwas irreführende frühere Titel wurde geändert.

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