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Benno Ambrosini und Matthias Wiedmer (Libera) erläutern in einem Beitrag für die Schweizer Personalvorsorge die neue Fachrichtlinie 4 für die Festsetzung des technischen Zinssatzes und zeigen die Änderungen gegenüber der bisherigen Fassung auf.

Die bisherige FRP 4 hat den technischen Referenzzinssatz als «Maximalbetrag » für die Höhe des technischen Zinssatzes vorgesehen. Der technische Referenzzinssatz wurde mit einer von der Vorsorgeeinrichtung unabhängigen Formel definiert. Die neue FRP 4 unterscheidet sich in den Grundsätzen nicht wesentlich von der bisherigen Version. So liegt die neue Obergrenze unter Verwendung von Periodentafeln retrospektiv gesehen auf einem ähnlichen Niveau wie der bisherige technische Referenzzinssatz, wie die Grafik zeigt.

Die FRP 4 sieht vor, dass die Obergrenze in Ausnahmefällen überschritten werden kann. In diesem Fall muss der PK-Experte explizite Gründe liefern, die eine Überschreitung rechtfertigen. Die FRP 4 führt aus, dass ein hoher Umwandlungssatz, die aktuelle finanzielle Situation oder ein Wettbewerbsvorteil aufgrund eines hohen technischen Zinssatzes nicht als Begründung für die Überschreitung gelten. (…)

Die überarbeitete FRP 4 stützt sich auf den bewährten Grundsatz, dass der technische Zinssatz mit einer angemessenen Marge unterhalb der erwarteten Nettorendite der Anlagestrategie einer Vorsorgeeinrichtung liegen soll. Die von der SKPE mit grosser Mehrheit angenommene neue FRP 4 behält diesen Grundsatz bei und ersetzt die vielfach kritisierte Berechnung des technischen Referenzzinssatzes der bisherigen FRP 4 mit einer Obergrenze.

Bislang ist die FRP 4 von der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) nicht zum Mindeststandard erhoben worden. Es ist zu hoffen, dass die neue Version der FRP 4 von der OAK BV als verbindlich erklärt wird und damit die Unterstützung der OAK BV erhält.

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