imageWie schon bei früheren Gelegenheiten kritisiert die Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) auch in ihrem neuen Jahresbericht festgestellte Mängel bei der Revision von Vorsorgeeinrichtungen. Im Jahresbericht heisst es unter “Prüfung von Vorsorgeeinrichtungen” auf S. 39:

Aus Sicht der RAB stellt sich mit Blick auf das Vorstehende [festgestellte Mängel] weiterhin die Frage, ob die gesetzlichen Vorgaben an die Revisionsstellen und leitenden Revisoren von Vorsorgeeinrichtungen genügen. Während die leitenden Revisoren und Prüfer von Gesellschaften des öffentlichen Interesses (z.B.  Versicherungen) Vorgaben an Praxiserfahrung und Weiterbildung erfüllen müssen, können Prüfer von Vorsorgeeinrichtungen ohne einschlägige Erfahrung tätig sein.

Es findet weiter keine periodische Überprüfung der Qualität der erbrachten Revisionsdienstleistungen statt. Die in den letzten Jahren durch die RAB und die OAK BV festgestellten und teilweise gravierenden Verstösse gegen Sorgfaltspflichten bei der Prüfung von Vorsorgeeinrichtungen führen zur Erkenntnis, dass in diesem Bereich Verbesserungsbedarf besteht66.

Zum selben Schluss kommt der Bundesrat in seinem Bericht vom 30.  November 2018 zum Postulat Ettlin.  Da zweifelhaft ist, ob die Weisung der OAK BV W-03 / 2016 «Qualitätssicherung in der Revision nach BVG» im Bestreitungsfall rechtsbeständig ist, ist möglichst schnell Klarheit im Gesetz zu schaffen.

Susanne Kapfinger schreibt dazu in AWP-Soziale Sicherheit:

Die Verbände der Revisoren sehen keinen unmittelbaren Handlungsbedarf: Zuerst sei abzuwarten, welche Wirkung die Weisung der OAK zur «Qualitätssicherung im BVG» entfaltet. «Erst dann sind weitere Schritte in Erwägung zu ziehen», sagt Marius Klauser, Direktor von Expertsuisse – dem Expertenverband für Wirtschaftsprüfung, Steuern und Treuhand. «Dies auch, weil die grossen Pensionskassen bereits mehrheitlich von staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen geprüft werden und auch entsprechende Revisionsstellen gewählt werden können.» Bedauerlicherweise, so Klauser, werde immer wieder in Unkenntnis der Faktenlage eine Vermischung gemacht von gelegentlichen rein formellen Fehlern mit den sehr seltenen materiellen Fehlern.

Diese Vermischung führe dann oftmals zu reflexartigen, fehlleitenden Regulierungsforderungen. Ebenso ist abzuklären, ob das Qualitätsproblem bei kleinen oder grossen Pensionskassen vorkommt und um welche Art von Fehlern es sich handelt. «Je nachdem macht es keinen Sinn, die Revisoren von Vorsorgeeinrichtungen zu regulieren, wie von der RAB vorgeschlagen», sagt Christian Feller, Leiter Schweizerisches Institut für die Eingeschränkte Revision des Branchenverbands Treuhand Suisse. Der Branchenverband erwartet, dass ein Evaluationsbericht diese Unklarheiten zuerst klärt, bevor Gesetzanpassungen vorgenommen werden.”

  Jahresbericht RAB / Weisung OAK /  Jahresbericht 2017 / Postulat Ettlin