Franziska Bur-Bürgin behandelt in ihrem Blog und auch im neuen Newsletter einen Entscheid des Bundesgerichts. Es geht dabei um die Frage der missbräuchlichen Inanspruchnahme des Sifo durch Gemeinschaftseinrichtungen. Bur-Bürgin schreibt:
Eine GmbH mit zwei Angestellten hatte sich einer Gemeinschaftseinrichtung (nachfolgend «PK») angeschlossen. Nach rund zwei Jahren stellte sie die Beitragszahlungen ein. Trotzdem waren ein versicherungspflichtiger Mitarbeiter und die Gesellschafterin über Jahre weiter für die GmbH tätig, und die PK kündigte auch den Anschlussvertrag nicht.
Nach dem Tod der Gesellschafterin im Jahr 2014 nahm die PK den Fall auf und machte nachträglich Beiträge geltend. Die GmbH war mittlerweile im Konkurs. So erhielt die PK im Wesentlichen nur einen Verlustschein. Damit wandte sie sich an den SiFo und bat um Sicherstellung der reglementarischen Leistungen.
Der SiFo anerkannte die Sicherstellung der (sehr geringen) Leistungen für den Angestellten, nicht aber für die Geschäftsführerin. Soweit es sie betraf, berief er sich auf einen Missbrauch (Art. 56 Abs. 5 BVG). (…)
Des BGer hielt fest, die missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen des SiFo könnte nicht nur dadurch bekämpft werden, dass der SiFo von Vornherein die Sicherstellung verweigere, sondern auch dadurch, dass er nachträglich Rückgriff auf fehlbare Personen nehme (Haftung nach Art. 56a BVG). Dabei – so das BGer – bestehe keine Wahlmöglichkeit des SiFo: Nach den Materialien müsse er primär den Weg des Rückgriffs nehmen.