Die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen wird in der Schweiz vereinheitlicht. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 6. Dezember 2019 die entsprechende Inkassohilfeverordnung (InkHV) gutgeheissen und auf den 1. Januar 2022 Kraft gesetzt. Damit werden unterhaltsberechtigte Personen künftig in allen Kantonen gleichbehandelt, wenn sie die zugesprochenen Unterhaltsbeiträge nicht erhalten.

Zu den vorgesehenen Leistungen der Inkassohilfe gehört auch die Meldung an die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung. So wird es künftig nicht mehr möglich sein, dass sich jemand Vorsorgekapital der 2. Säule (berufliche Vorsorge) auszahlen lässt und gleichzeitig seine Unterhaltspflichten vernachlässigt. Die Fachstellen werden den Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen Personen melden können, die ihre Unterhaltspflicht nicht erfüllen. Die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen werden ihrerseits verpflichtet, die Inkassohilfestellen umgehend zu informieren, wenn Vorsorgekapital ausbezahlt werden soll.

  Schweizer Morgenpost / Mitteilung BSV  InkHV