imageDie Libera Vorsorgeexperten können dem Sozialpartnerkompromiss  resp. der bundesrätlichen Vorlage zur BVG-Revision diverse gute Seiten abgewinnen, haben allerdings beträchtliche Vorbehalte gegenüber dem kollektiv finanzierten Rentenzuschlag, der sich laut ihrer Darstellung massiv vereinfachen liesse und auch ohne neue Lohnprozente zu finanzieren wäre. In ihrem Beitrag schreiben Benno Ambrosini, Ruben Lombardi und Matthias Wiedmer:

Die Reduktion des aktuellen BVG-Mindestumwandlungssatzes von 6,8% ist dringend geboten, wenn auch der vorgeschlagene Wert von 6,0% im Alter 65 aus versicherungstechnischer Sicht als zu hoch beurteilt werden muss. Die durch die Halbierung des Koordinationsabzuges erreichte bessere Versicherung von tieferen Löhnen und Teilzeitbeschäftigten ist aus sozial- und gesellschafts­politischer Sicht zu begrüssen, verursacht allerdings Mehrkosten. Ebenso führt die Abflachung der Altersgutschriften dazu, dass die älteren Arbeitnehmer ab Alter 55 auf dem Arbeitsmarkt weniger benachteiligt sind.

Zur Kompensation der Reduktion der BVG-Altersrente wird neu ein Rentenzuschlag eingeführt. Der Rentenzuschlag gibt eine unerwünschte, systemfremde und gemäss Gesetzesentwurf dauerhafte Vermischung von umlagefinanzierter erster Säule und kapitalgedeckter zweiter Säule.

Alle Neurentner sollen in Zukunft unabhängig der Höhe ihrer Altersrente aus der 2. Säule nach dem Giesskannenprinzip einen Rentenzuschlag im BVG erhalten. Gemäss der Vernehmlassungsvorlage betragen die jährlichen Beiträge für die Finanzierung des Rentenzuschlags anfänglich rund 1.7 Mia. CHF und steigen bis 2030 auf über 1.8 Mia. CHF an.

Da am Anfang den jährlichen Beiträgen nur wenige ausbezahlte Rentenzuschläge gegenüberstehen, wird unter Annahme einer jährlichen Rendite von 1,5% bis 2045 im Sicherheitsfonds ein Kapital von rund 19 Mia. CHF aufgebaut. Nichts könnte besser illustrieren, dass damit innerhalb des BVG eine «Schatten-AHV» entsteht. Zusätzlich fällt die administrative Umsetzung des Rentenzuschlages innerhalb der 2. Säule reichlich komplex aus.

Die Vermischung von erster und zweiter Säule und die unnötige Verteilung nach dem Giesskannenprinzip sollten vermieden werden. Dies kann über eine einfache Modifikation des Rentenzuschlages erfolgen. In einer auf zehn Jahre beschränkten Übergangszeit erhalten nur diejenigen Neurentner einen einheitlich auf monatlich CHF 200 festgelegten lebenslangen Rentenzuschlag, bei welchen die Altersrente aus der Pensionskasse tiefer ausfällt als die sog. BVG-Schattenaltersrente.

Dabei wird die BVG-Schattenaltersrente einfach und pragmatisch aus dem bei Pensionierung vorhandenen BVG-Altersguthaben mit dem bisherigen BVG-Mindestumwandlungssatz von 6,8% berechnet. Der Rentenzuschlag wird dezentral von den betroffenen Pensionskassen mittels Rückstellungen oder allenfalls über Beiträge finanziert.

Mit einer solchen Übergangsregelung wird den wirklich von der Reduktion des BVG-Mindest­umwandlungssatzes betroffenen Versicherten geholfen. Ebenso sind diejenigen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, deren Pensionskassen ihre Umwandlungssätze bereits stärker auf ein realistisches Niveau gesenkt haben, nicht zur Zahlung von Umlagebeiträgen verpflichtet.

  Text des Libera-Vorschlags