Die massive Unterdeckung der Pensionskasse BIO (Bolligen, Ittigen, Ostermundigen) hat für die beteiligten Gemeinden erhebliche finanzielle Konsequenzen incl. Steuererhöhungen. Eine überparteiliche Interpellation, unterschrieben von Colette Nova und weiteren  Personen, verlangte Aufschluss über den Stand der Dinge und insbesondere zur Geltendmachung von  Schadenersatzansprüchen für das Handeln der Verantwortlichen, wobei im Zentrum der PK-Experte steht. Der Gemeinderat Ostermundigen resp. der Stiftungsrat hat dazu Stellung bezogen, was allerdings wiederum weitere Fragen  aufwirft.

Ende 2008 wurde erstmals eine Unterdeckung mit einem DG von 80% resp. 26 Mio. Franken  festgestellt. Per 1.1.2010 traten erstmals Sanierungsmassnahmen in  Kraft,  begleitet von der guten Hoffnung, damit die Probleme beseitigen zu können. Trotz Leistungskürzungen und weiteren Bemühungen sollten  sich diese nicht erfüllen. Der DG präsentierte sich Ende 2014 auf gleicher Höhe, der Betrag war aber auf 34 Mio. gestiegen. Eine weitere Verschlechterung trat 2015 ein (Senkung des technischen Zinsfusses, negatives Anlageergebnis). Der Fehlbetrag erhöhte sich auf CHF 54,6 Mio. oder CHF 67’000 pro Kopf der 197 Rentner und 624 Aktiven.

In  der Antwort des Gemeinderates sind insbesondere die Ausführungen zur Frage 8 bemerkenswert. Sie lautet relativ unverdächtig:  “Bis wann laufen die Fristen zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Fall PVS BIO?”

In der Antwort wird ausgeführt: … «Die beim ehemaligen Pensionskassen-Experten und seinem damaligen Arbeitgeber eingeholten Verjährungsverzichtserklärungen hat die PVS B-I-O deshalb am 30. November 2017 nicht mehr erneuert und auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Expertentätigkeit unterschriftlich verzichtet. Im Gegenzug haben der Pensionskassen-Experte und sein Arbeitgeber auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der PVS B-I-O und den aktuellen und ehemaligen Stiftungsratsmitgliedern unterschriftlich verzichtet. Damit wurde diese Auseinandersetzung definitiv abgeschlossen.» …

Dazu meint ein BVG-Fachmann mit langjähriger Erfahrung: “Wie kommt der Stiftungsrat dazu, mit dem PK-Experten eine solche Vereinbarung abzuschliessen?

  1. Ist sich die Vorsorgeeinrichtung bewusst, dass die Verantwortlichkeit des PK-Experten ausdrücklich in Art. 52 Abs. 2 BVG umschrieben ist? Demnach kann der PK-Experte jederzeit zur Verantwortung gezogen werden solange die Ansprüche noch nicht verjährt sind. Für eine privatrechtliche Vereinbarung besteht kein Raum.
  2. Ist sich die Vorsorgeeinrichtung bewusst, dass Art. 51b Abs. 2 BVG vom Stiftungsrat die Beachtung der treuhänderischen Sorgfaltspflicht und die Interessenwahrung der Versicherten verlangt?
  3. Hat die PVS BIO gründlich abgeklärt, welche Forderungen sie gegenüber dem PK-Experten geltend machen könnte? – Das Bundesgericht hat einem anderen PK-Experten ein grobfahrlässiges Verschulden vorgeworfen, da er sich nicht näher mit der Vermögensanlage der Vorsorgeeinrichtung befasst hat.
  4. Ein Verzicht der PVS BIO auf Forderungen gegen ihren PK-Experten wäre aus der Sicht der Vorsorgeeinrichtung nur dann vertretbar, wenn beide Seiten ungefähr auf ungefähr gleich hohe Forderungen verzichten. Das ist kaum anzunehmen: Honorar- und andere Forderungen des PK-Experten liegen im Bereich von einigen CHF 10’000.

    Wenn der PK-Experte tatsächlich eine Verantwortung tragen sollte wegen ungenügender Sanierungsmassnahmen, so ist der entstandene Schaden wohl deutlich höher. Die Unterdeckung betrug per 31.12.2015 CHF 54,6 Mio. (Deckungsgrad 71,48%) und war bei Inkrafttreten der Sanierungsmassnahmen (1.1.2010) lediglich halb so hoch.”

Die Revisionsstelle hat die Geschäftsführung 2017 inzwischen geprüft und hatte offensichtlich nichts einzuwenden.

Update: Der Beitrag wurde im Titel  und einzelnen  Details aktualisiert.

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