Das BSV informiert über die Vorschläge des Bundesrats zur AHV-Revision:

Gestützt auf die Eckwerte für die AHV-Revision, die der Bundesrat am 2. März definiert hat, schlägt dieser die folgenden Massnahmen vor, um die Finanzen der AHV zu stabilisieren und die Renten zu sichern:

  • In der AHV wird ein Referenzalter von 65 Jahren für Frauen und Männer eingeführt. Das Frauenreferenzalter wird schrittweise ab dem 2. Jahr des Inkrafttretens der Revision jährlich um drei Monate erhöht. 
  • Die Auswertung der Abstimmung vom 24. September 2017 hat gezeigt, dass eine Erhöhung des Referenzalters der Frauen Ausgleichsmassnahmen notwendig macht. Diese Erhöhung wird bis 2030 mit Massnahmen für Frauen kompensiert, vor allem für Frauen mit kleinen bis mittleren Einkommen. Der Bundesrat schickt zwei Varianten von Ausgleichsmodellen in die Vernehmlassung, die Frauen nahe des Rentenalters betreffen, das heisst die Jahrgänge 1958 bis 1966.

Variante 1: Modell 400 Millionen

  • Bei einem Rentenvorbezug gilt für die Frauen ein reduzierter Kürzungssatz, das heisst ihre AHV-Rente wird weniger stark gekürzt. Für Frauen mit einem Jahreseinkommen bis 56’400 Franken ist der Vorbezug der AHV-Rente ab 64 Jahren sogar ohne Kürzung möglich.

Schätzungen zufolge werden insgesamt rund 25 % der Frauen mit Jahrgang 1958 bis 1966 diesen Ausgleich nutzen.

Variante 2: Modell 800 Millionen

  • Zum Modell der ersten Variante kommt eine Massnahme hinzu, mit der die Renten der Frauen, die bis zum 65. Altersjahr oder länger arbeiten, erhöht werden. Bei der Pensionierung mit 65 oder danach werden die AHV-Renten der Frauen mit einer neuen Rentenformel berechnet. Sie verbessert die Renten, die zwischen der Minimal- und der Maximalrente liegen. Mit 214 Franken pro Monat ist die Rentenverbesserung bei einem Jahreseinkommen von 42’300 Franken am grössten. Im Durchschnitt beträgt die Rentenverbesserung für die Frauen 70 Franken pro Monat.

Schätzungen zufolge werden insgesamt rund 25 % der Frauen mit Jahrgang 1958 bis 1966 den reduzierter Kürzungssatz nutzen, während rund 54 % von der vorteilhafteren Rentenformel profitieren werden.

  • Der Zeitpunkt der Pensionierung wird flexibilisiert: Zwischen 62 und 70 Jahren kann die ganze AHV-Rente oder ein Teil davon bezogen werden. Der minimale Teil beträgt 20 %, der maximale Teil beträgt 80 %.
  • Das Referenzalter 65 sowie die Flexibilisierung zwischen 62 und 70 Jahren werden auch in der beruflichen obligatorischen Vorsorge verankert. 
  • Die Weiterarbeit nach dem Referenzalter wird mit Anreizen gefördert. Kleinere Einkommen sind weiterhin nicht beitragspflichtig. Der monatliche Freibetrag beträgt 1400 Franken. Zudem können mit Beiträgen nach dem Referenzalter die AHV-Rente verbessert und Beitragslücken geschlossen werden. Die in den Ausgleichsmassnahmen vorgesehene neue Rentenformel für Frauen kann auch ein Anreiz zur Weiterarbeit sein.
  • Damit der AHV-Fonds bis zum Jahr 2030 auf rund 100 % einer Jahresausgabe gehalten werden kann, ist eine Zusatzfinanzierung für die AHV notwendig. Ohne Reform beträgt der Finanzierungsbedarf 53 Milliarden Franken. Mit der Erhöhung des Referenzalters um ein Jahr leisten die Frauen daran einen substanziellen Beitrag von 10 Milliarden Franken, davon werden 3,8 Milliarden für die Finanzierung der Ausgleichsmassnahmen gemäss Variante 2 verwendet. Der Bundesrat will den verbleibenden Finanzierungsbedarf mit einer Zusatzfinanzierung decken.

Die Mehrwertsteuer soll um 1,5 Prozentpunkte erhöht werden. Der Normalsatz wird von 7,7 auf 9,2 % erhöht, der Satz für die Güter des täglichen Bedarfs von 2,5 auf 3,0 %, der Sondersatz für das Tourismusgewerbe von 3,7 auf 4,4 %.

  Mitteilung BSV /  Gesetzesentwurf / Zusatzfinanzierung / HintergrundberichtErläuternder Bericht /  NZZ