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In ihren aktuellen  Retirement & Investment News geht Aon auf die Frage von Solidarität und Umverteilung in der 2. Säule ein.

In der Praxis ist eine der grössten Solidaritäten und Quelle von Umverteilungen jene der aktiven Versicherten mit den neuen Rentenbezügern. Sie beruht auf dem Umwandlungssatz, der verwendet wird, um die Renten zu berechnen. In jedem Umwandlungssatz ist ein Zinsversprechen eingerechnet, das je nach Höhe des Satzes, deutlich höher ist als jenes, das die aktiven Versicherten für die kommenden Jahre zu akzeptieren bereit sind. Die obige Grafik verdeutlicht dies. Sie zeigt das Zinsversprechen, das sich seit 1985 aus dem BVG-Umwandlungssatz ergibt.

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Die Tabelle zeigt für unterschiedliche Umwandlungssätze bei Pensionierung im Alter von 65 Jahren das jeweils daraus resultierende Zinsversprechen.

So entspricht ein Umwandlungssatz von 5,25% beispielsweise einem Zinsversprechen von 2,25% für eine Altersrente, deren Auszahlung im Jahr 2018 beginnt. Unabhängig davon, ob die Renditeerwartung der Anlagestrategie einer Vorsorgeeinrichtung die Finanzierung eines solchen Zinsversprechens ermöglicht oder nicht, erfolgt bei einem Umwandlungssatz von 5,25% eine Umverteilung zugunsten der neuen Rentenbezüger, sobald die Guthaben der aktiven Versicherten mit weniger als 2,25% verzinst werden. Umgekehrt besteht eine Umverteilung zugunsten der aktiven Versicherten, sobald der ihnen gutgeschriebene Zinssatz 2 ,25% übersteigt.

Aus dem Bericht der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV zur finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen 2017 geht eine durchschnittliche Umverteilung zugunsten der Rentenbezüger von rund 1% des gesamten Vorsorgekapitals, also fast 7 Milliarden Franken hervor. Trotzdem ist in der Praxis festzustellen, dass die Entscheidungen der obersten Organe manchmal in Frage gestellt werden, wenn sie sich für einen Zins zugunsten der aktiven Versicherten entscheiden, der über den technischen Zinssatz hinausgeht. Dabei werden diese Entscheidungen gelegentlich als eine Leistungsverbesserung qualifiziert, die den Grundsatz der Gleichbehandlung beeinträchtigen kann.

  Aon News / Bericht OAK