In der Sonderausgabe der Schweizer Personalvorsorge zu den Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen hat Francis Bouvier, Directeur Fondation BCV deuxième pilier, Vorschläge für die bessere Einbindung der Sammeleinrichtungen in das BVG entwickelt. Bouvier stellt fest, dass trotz der grossen Bedeutung der Sammelstiftungen diese bezüglich BVG sich in einem “problematischen Rechtsvakuum” befänden. Bouvier schreibt:

Den Anfang dieser Gesetzesrevision könnte eine einfache Definition der Sammeleinrichtung oder der Kollektivstiftung machen. Diese Begriffe werden im Gesetz nämlich verwendet, aber nicht definiert. Das ist aber eine knifflige Angelegenheit, denn die Sammeleinrichtungen sind nicht alle gleich organisiert und es ist schwierig, identische Systemmerkmale herauszuschälen. (…)

Die globale Definition einer Sammeleinrichtung (oder Kollektivstiftung) kommt also einer Knacknuss gleich. In diesem Zusammenhang könnte die einheitliche Definition einer «Stiftung für mehrere Unternehmen » einen interessanten Ansatz bieten, da sich damit langwierige Verhandlungen erübrigen würden. Dank einem solchen juristischen Vorgehen wäre es möglich, alle erdenklichen Formen von Einrichtungen unter einen Hut zu bringen, mit identischen Vorschriften für sämtliche Organe und unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Eigenheiten.

Zur Frage des Kündigungsrechts (Art 53 BVGf) heisst es:

Diese Bestimmung erscheint natürlich logisch, denn sie schützt a priori kurzfristig die Versicherten. Der Art. 53f Abs. 4 b bezüglich die Senkung des Umwandlungssatzes ist allerdings problematisch. Er hält nämlich die Stiftungsräte nicht dazu an, die Umwandlungssätze zu senken, wenn sie die technischen Zinssätze senken – was aber eigentlich die Regel sein sollte. Der Stiftungsrat befindet sich also in einer Zwickmühle, da er gleichzeitig die von der FRP 4 vorgeschriebene Senkung und das BVG mit der Einschränkung solcher Senkungen einzuhalten hat.

Es ist daher üblich, dass die Vorsorgestiftungen, die aus kommerziellen Gründen mit der Senkung der Umwandlungssätze zugewartet haben, nun Mühe haben, diese anzupassen, wenn sie ihren technischen Zinssatz nach unten korrigieren. Aus diesem Grund steht die Sammeleinrichtung vor einem grossen Dilemma: Sie leidet langfristig unter einem dauerhaft zu hoch angesetzten Umwandlungssatz oder blutet in der Folge durch die Abwanderung ihrer Versicherten aus, wenn sie ihnen ein gesetzliches Kündigungsrecht gewährt.

Als drittes Thema greift Bouvier die Rolle der Broker auf:

Auf den ersten Blick scheint es logisch und legitim, dass das Unternehmen, das sich einer Sammeleinrichtung anschliessen möchte und dabei das Fachwissen eines Agenten, Maklers oder Vermittlers in Anspruch nimmt, auch die Kommission für dessen Dienstleistung bezahlt. Die im aktuellen System üblichen Kommissionen entsprechen aber in keinster Weise dem Aufwand für die Analysen, so dass sich viele Geschäftsvermittler rasch in wirtschaftlichen Nöten befinden würden, was nicht wünschenswert ist. Es ist nicht einfach, das bestehende Geschäftsmodell zu ändern, doch es ist angesichts der juristischen Entwicklung der Finanzwelt wahrscheinlich, dass der Gesetzgeber eine Neuregelung direkt im BVG verankern wird.

  Artikel Bouvier /  Art 53f BVG / Sondernummer VPS