bgerFranziska Bur Bürgin (Ludwig und Partner) analysiert ein Urteil des Bundesgerichts und kommt zu kritischen Schlussfolgerungen.

Sachverhalt: Eine Arbeitnehmerin war seit September 2004 mit variablem Pensum beim Arbeitgeber beschäftigt. Versehentlich war sie nicht bei der Pensionskasse (PK) angemeldet worden. Im Jahr 2011 wurde der Fehler entdeckt, und die Frau wurde nachträglich bei der PK gemeldet. Die Kasse forderte beim Arbeitgeber Beiträge nach. Entsprechend wollte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer-Anteil, den er nicht vom Lohn abgezogen hatte, bei der Arbeitnehmerin nachfordern. Diese war damit nicht einverstanden.

Urteil des Bundesgerichts: Während das kantonale Gericht noch davon ausging, dass das Bereicherungsrecht nach Art. 62 ff. OR anwendbar sei, entschied das Bundesgericht, dass sich die Nachforderung der Arbeitnehmerbeiträge nach Art. 66 Abs. 2 BVG richtet und sie daher nach Art. 41 Abs. 2 BVG verjähren. Somit musste die Arbeitnehmerin ihren Anteil an die PK-Beiträge für die letzten 5 Jahre an den Arbeitgeber zurückzahlen. Das Bundesgericht argumentierte, für diese Regelung spreche, dass die Ansprüche der Kasse gegen den Arbeitgeber und die seinigen gegen den Arbeitnehmer gleichgeschaltet seien.

Kritik: Die bundesgerichtliche Begründung ist unter mehreren Gesichtspunkten zweifelhaft. Zum einen sehen die anschlussvertraglichen Grundlagen meist vor, dass der Arbeitgeber für Schaden haftet, den er der Kasse durch Unsorgfalt verursacht. Soweit Beitragsforderungen der Kasse gegenüber dem Arbeitgeber verjährt sind, weil dieser einen Arbeitnehmer zu melden vergessen hatte, bleibt noch immer zu prüfen, ob sie nicht dennoch, als Schadenersatz, vom Arbeitgeber geschuldet sind. Zum anderen – und das scheint mir das gewichtigere Argument -hat die Sondernorm von Art. 67 Abs. 2 BVG den Charakter einer Ordnungsvorschrift.

Sie umschreibt die praktische Handhabung der Arbeitnehmerbeiträge im Regelfall. Weder vom Wortlaut noch vom Charakter her hat diese Norm die Qualität einer Anspruchsgrundlage. Nach meiner persönlichen Auffassung begründet sie keinen arbeitgeberseitigen Rechtsanspruch gegen die Arbeitnehmerin, und entsprechend kann diese Bestimmung auch nicht massgeblich sein zur Bestimmung des Verjährungs-Regimes. /
BGE142 V118

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