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Michael Ferber verweist in der NZZ auf einen kaum beachteten steuerlichen Aspekt der AV2020. Ferber schreibt:

Trete die Reform in Kraft, würden Freizügigkeitsgelder wie Säule-3a-GeIder behandelt. Dies nähme Bürgern viel Spielraum bei der steuerlichen Planung ihrer Altersvorsorge. Florian Schubiger vom Beratungsunternehmen Vermögenspartner weist darauf hin, dass es in gewissen Fällen zu massiven Steuerfolgen kommen könnte (vgl. Beispiel-Rechnung). Die Mehrbelastung rührt daher, dass bei der Auszahlungssteuer in den meisten Kantonen eine Progression besteht und Bezüge im selben Steuerjahr für die Berechnung der Steuerbelastung addiert werden. Auch Bezüge von Säule-3a-Konten werden in Bezug auf die Steuerberechnung in den meisten Kantonen untereinander und mit Freizügigkeitsgeldern zusammengezählt.

Zu reden geben auch die Übergangsfristen. Versicherte, die vor dem 1. Januar 2018 das Referenzalter erreicht haben und den Bezug der Altersleistung aufschieben möchten, müssten – wird die Reform angenommen – bis zum 30. Juni 2018 nachweisen, dass sie weiterhin erwerbstätig sind. Erbringen sie innerhalb dieser Frist keinen solchen Nachweis, wird die Altersleistung auf den 31. Dezember 2018 fällig. Sämtliche Personen zwischen 65 und 70 Jahren müssten im zweiten Halbjahr 2018 ihre Freizügigkeitsgelder beziehen. Bamert rechnet damit, dass es bei einer An-nähme der Rentenreform zu starken Abflüssen bei Freizügigkeitsstiftungen in den Jahren 2017 und 2018 kommen dürfte. Vorsorgenehmer, die den Bezug ihrer Vorsorgekapitalien geplant haben, müssten sich kurzfristig neu orientieren.