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Mit der AV2020 soll neu ein Referenzalter festgelegt werden. Für die AHV liegt es bei 65 Jahren. Allgemein wurde angenommen, das gelte gleichermassen auch für die Pensionskassen. Wer das neue Gesetz genau liest, kommt zu anderen Schlüssen. Gemäss Abstimmungsvorlage heisst es in Art. 13:

«Die Vorsorgeeinrichtung kann ein von diesem Referenzalter abweichendes reglementarisches Referenzalter vorsehen; dieses darf höchstens fünf Jahre tiefer oder fünf Jahre höher liegen.» Also könnte das Alter für die volle Leistung auch bei 70 liegen.

In der AZ, die darüber berichtet, heisst es:

Dies ist möglich für die überobgligatorischen Versicherten – also für 85 Prozent. Auch die Politiker in Bern reagieren erstaunt. «Ich habe das nicht gesehen», sagt der Aargauer SVP-Nationalrat Ulrich Giezendanner. Sollte das Stimmvolk die Reform am Sonntag annehmen, müsse der Artikel mit einer Motion geändert werden.

Währenddessen versucht die Zürcher SP-Nationalrätin JacquelineBadran zu relativieren: «Erstens betrifft es nur das Überobgliatorium. Zweitens wird niemand so bescheuert sein, das zu machen, weil man dann einen massiven Wettbewerbsnachteil auf dem Markt hat und drittens müssen solche Reglements von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gemacht werden und so etwas wäre nicht mehrheitsfähig.»

Das Bundesamt für Sozialversicherungen wagt keine Prognose, wie viele Pensionskassen das Rentenalter erhöhen werden, schreibt aber: «Die Bestimmung steht in einem Zusammenhang mit dem flexiblen Rentenalter und läuft nicht auf eine allgemeine Erhöhung des Rentenalters hinaus.»

Update: In der Zwischenzeit hat 20Minuten den Artikel wieder von seiner Website genommen. Richtiggestellt hat die Sache das BSV.

«Bereits heute können Vorsorgeeinrichtungen im Reglement vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht. » Damit erlaube das Gesetz den Vorsorgeeinrichtungen in den Mindestvorschriften ausdrücklich, das Rentenalter in ihren Reglementen abweichend von der gesetzlichen Lösung festzusetzen, sofern die Ansprüche nach BVG der Versicherten gewahrt bleiben. «Neu mit der Reform ist lediglich, dass die Pensionskassen das reglementarische nicht mehr bis 58, sondern nur noch bis 60 senken dürfen.»

Damit hat sich auch der neuste Aufschrei um Rentenklau erledigt, wie ihn der K-Tipp umgehend ins Spiel gebracht hat.

  AZ / 20 Minuten / BaZ