imageDie Konferenz der Kantonsregierungen lehnt in ihrer Stellungnahme den am 5. April in die Vernehmlassung geschickten Entwurf bez. “Optimierung der Aufsicht in der  2. Säule” ab. Sie bezieht sich allein auf Art. 61 Abs. 3, gemäss dem künftig in die regionalen Aufsichtsbehörden keine Mitglieder der Kantonsregierungen und auch keine Angehörigen der öffentlichen Verwaltung mehr Einsitz nehmen dürfen. In ihrem Schreiben heisst es:

Die Kantonsregierungen sind gegen diese Änderung, die einen unzulässigen Eingriff des Bundes in die Organisationsautonomie der Kantone darstellen würde. Die Kantone möchten auch in Zukunft untereinander über Fragen im Zusammenhang mit der Aufsicht entscheiden können. Es liegt in der politischen und finanziellen Verantwortung der Kantone, dafür zu sorgen, dass die Aufsichtsbehörde gemäss der eidgenössischen Gesetzgebung funktioniert.

Folglich ist es normal, dass sie insbesondere über die Genehmigung des Budgets, der Rechnung und der internen Reglemente an ihrer internen Organisation mitwirken. Ausserdem steht dieser Vorschlag im Widerspruch zur Strukturreform, die eine von den Kantonen geschaffene, dezentralisierte Aufsicht nach Kantonen oder Regionen vorsieht.

Schliesslich erweist sich auch das vom Bundesrat im erläuternden Bericht geltend gemachte Argument als theoretisch und allgemein. Es basiert nicht auf konkreten Tatsachen, die einen Verstoss gegen das Subsidiaritätsprinzip rechtfertigen würden. Seit der Einführung von Artikel 61 BVG am 1. Januar 2012 konnten keinerlei Probleme in Bezug auf die Unabhängigkeit der Aufsichtstätigkeit oder Interessenkonflikte festgestellt werden.

Das Reglement der Aufsichtsorgane garantiert im Übrigen, dass die Verantwortlichen und Mitarbeiter bei der operativen Arbeit nicht den Weisungen der obersten Organe regionaler Aufsichtsbehörden unterstehen. Deshalb besteht kein Handlungsbedarf auf diesem Gebiet.

  Stellungnahme /   Vernehmlassung