Der Pensionskassenverband ASIP geht in seiner Stellungnahme u.a. auf die Punkte Einbringen der FZ-Leistungen, Verhindern von Missbrauch bei Übernahme vom Rentnerbeständen, Unabhängigkeit regionaler Aufsichtsbehörden und Zugriff auf das Versicherten- und Rentenregister der AHV. Der Verband schreibt:

Einbringen von FZ-Leistungen: Der ASIP lehnt diese zusätzliche Regulierung klar ab. Mit der vorgesehenen neuen Pflicht für Vorsorgeeinrichtungen, bei jedem Eintritt eines Versicherten bei der Zentralstelle 2. Säule nach allfälligen Freizügigkeitsguthaben der Versicherten zu fragen, wird die Eigenverantwortung des Versicherten abgebaut und durch Ausbau der Bürokratie ersetzt, selbstverständlich zu Lasten der Allgemeinheit . 

Weiter ist dies mit hohen Kosten verbunden, welche vom Versichertenkollektiv zu tragen sind. Die offenbar steuerlich motivierte Missbrauchsgesetzgebung steht in keinem Verhältnis zu den flächendeckend entstehenden Mehrkosten. Die Verpflichtung, die FZL auf die neue VE zu übertragen, wird in Art. 4 Abs. 2bis FZG klar umschrieben. Der Versicherte ist meldepflichtig. (…) Eine weitergehende Regelung braucht es aus unserer Sicht nicht.

Die Aufgaben des Experten: Wir können die Änderungen nachvollziehen, wobei sich die Frage stellt, ob diese wirklich zwingend notwendig sind und insgesamt zu einem wesentlichen Mehrwert führen. Festzuhalten ist, dass zum Beispiel die Aufgaben in Abs. 1 lit. a. des Entwurfes in vielen Kassen selber – unter Begleitung des Experten – erledigt werden. Es braucht dies-bezüglich keinen formellen Auftrag. In diesem Sinn beantragen wir, Abs. 1 lit. a ersatzlos zu streichen.

Verhindern von Missbrauch bei Übernahme von Rentnerbeständen: (…) Das vorgeschlagene Regelwerk mischt sich derart in die Aufgaben des obersten Organs der abgebenden und übernehmenden Stiftung ein, dass die dem obersten Organ und dem Pensionskassenexperten zugedachte Verantwortung ausgehebelt wird. Die Umsetzung der Bestimmungen ist nicht ausgereift. Der Artikel ist in diesem Sinn grundsätzlich zu überarbeiten und auf das Wesentliche zu beschränken.

Zudem halten wir fest, dass sich bei korrekter Bewertung der Rentnerbestände (Umsetzung der FRP 4) diese Fragen nicht stellen würden. Schliesslich weisen wir darauf hin, dass diese Thematik in einem grösseren Zusammenhang zu sehen ist.

Unabhängigkeit der reg. Aufsichtsbehörden: Dass inskünftig gemäss Art. 61 Abs. 3, 3. Satz BVG neu dem obersten Organ von regionalen Aufsichtsbehörden (Konkordatsrat) weder Mitglieder der Kantonsregierungen noch Personen mit einer Funktion in der öffentlichen Verwaltung angehören dürfen, stellt aus unserer Sicht einen ungerechtfertigten Eingriff in die kantonale Hoheit dar. Die Ergänzung 3. Satz ist ersatzlos zu streichen.

Abrufverfahren: Weiter ersuchen wir um Aufnahme der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge in die Aufzählung von Art. 50b Abs. 1 AHVG, um diesen ebenfalls den Zugang zum zentralen Versichertenregister der AHV/IV und zum zentralen Ren-tenregister der AHV/IV und damit den Zugriff auf den Zivilstand von Rentenbezügern zu ermöglichen.

  Stellungnahme ASIP /   Vernehmlassung