Doris Bianchi äussert sich in einem Beitrag auf der SGB-Website zum Verordnungsentwurf zur Altersvorsorge 2020, welcher in die Vernehmlassung gegeben wurde. Bianchi schreibt u.a.

Im Verordnungsentwurf werden für die Versicherten wichtige Fragen geklärt. So kommen die AHV-Verbesserungen ab dem 1. Januar 2019 zum Zug. Sie werden ab diesem Zeitpunkt auch an die Versicherten ausbezahlt, die ab Anfang 2018 das Referenzalter erreichen. Damit können auch diejenige Frauen, die 2018 schon eine Erhöhung ihres Rentenalters um 3 Monate schultern müssen, auf den AHV-Zuschlag zählen.

Auch die Anpassung des Mindestumwandlungssatzes in der obligatorischen beruflichen Vorsorge tritt per 1. Januar 2019 in Kraft. Dadurch erhalten die Pensionskassen Zeit, ihre Reglemente anzupassen. Auf diesen Zeitpunkt greift auch die Besitzstandgarantie für die Übergangsgeneration. Für den SGB ist hier klar, dass diese auch für Versicherte gelten soll, die sich vor dem Referenzalter 65 pensionieren lassen. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der mit der Gesamtlösung Altersvorsorge 2020 Rentenverluste infolge Senkung des Mindestumwandlungsatzes verhindern wollte.

Die Besitzstandgarantie kommt den Versicherten zu Gute, deren Rente sich einzig nach der obligatorischen beruflichen Vorsorge berechnet. Darunter fallen insbesondere Versicherte aus dem Gastgewerbe oder dem Ausbaugewerbe. Aufgrund ihrer strengen körperlichen Arbeit ist ein früherer Altersrücktritt bei ihnen häufig zwingend nötig. Eine Ungleichbehandlung gegenüber Versicherten, die bis 65 Jahre arbeiten können, wäre hier stossend.

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