pw. Grundsätzlich sind die Verhältnisse klar geregelt: Beiträge an die 2. Säule sind steuerlich abziehbar, die Leistungen sind zu versteuern. Doch bekanntlich steckt der Teufel im Detail. Und der sitzt für den Fiskus natürlich auf der Abzugsseite. Keine Probleme ergeben sich für den unselbständig Erwerbenden mit Lohnausweis. Kritisch wird es rasch für die Selbständigen, bei der Steuerbehörde traditionell und präventiv unter Missbrauchsverdacht. Eine konkrete Fallschilderung von Matthias Wiesmann zeigt auf, in welch kafkaesken  Verhältnisse zu geraten droht, dessen Tätigkeit nicht den gewohnten Bahnen folgt. Die zuständigen Behörden folgen dem Grundsatz der Steuerertragsmaximierung, der betroffene Bürger hat das Nachsehen, falls nicht ein Minimum an Kulanz zum Tragen kommt. Dass die Verhältnisse von Kanton zu Kanton  höchst unterschiedlich sind, zeigt auch auf, welche Ermessensspielräume vorliegen. Haben Sie ähnliche Erfahrungen gemacht? Lassen Sie es uns wissen.

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