Vor sechs Jahren kündigte die Gemeinde Stäfa den Vertrag bei der BVK für die berufliche Vorsorge ihres Personals. Noch immer streiten die beiden ehemaligen Vertragspartner über die Teilliquidation. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde der Gemeinde teilweise gutgeheissen, schreibt die Zürichsee-Zeitung.

Im Januar 2014 reichten die Gemeinde Stäfa und 244 Angestellte bei der BVS ein Teilliquidations-Überprüfungsbegehren ein. Darin legten sie insbesondere dar, dass die Zahlung des Restbetrags der positiven Vermögensentwicklung hätte angepasst werden müssen. Die BVK habe ohne sachliche ­Begründung den Restbetrag von 4,3 Millionen Franken zurück­behalten und auf dieser Summe während 16 Monaten eine hohe Rendite erzielt. Über die Höhe des Betrags, den Stäfa geltend macht, ist in der Urteilsschrift kein Hinweis zu finden. Die Gemeinde will dazu zum jetzigen Zeitpunkt nichts sagen.

Die BVS wies das Begehren aus Stäfa ab. In der Folge erhob die ­Gemeinde im November 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie forderte unter anderem, dass die verspätet überwiesenen Mittel gemäss den Veränderungen der Aktiven oder Passiven der BVK erhöht werden und dass der Anspruch mit 5 statt mit 2,5 Prozent zu verzinsen sei.

Diesen Forderungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht nach. Aber es hebt die Verfügung der Vorinstanz auf und weist die Sache an diese zurück. Die BVK muss für die Verfahrenskosten und eine Parteienentschädigung von insgesamt 10 000 Franken aufkommen. Den Argumenten der Vorinstanz zur Vermögensentwicklung der BVK folgt das Bundesverwaltungsgericht nicht. Auch sieht es keinen Hinweis darauf, dass eine Anpassung trotz einer positiven Vermögensentwicklung nach dem Stichtag obsolet wäre. Nun muss sich erneut die BVS der Beschwerde annehmen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig.

  Zürichsee-Zeitung