Der ASIP unterstützt die Absicht des Bundesrates, den Finanzhaushalt der Ergänzungsleistungen (EL) in den Griff zu bekommen. Ergänzend zu grundsätzlichen Anpassungen im Recht der EL, schlägt der Bundesrat aber unter anderem auch vor, die Kapitalbezüge – mit Ausnahme des Bezuges für den Erwerb von Wohneigentum – im BVG zu untersagen.

Der ASIP bedauert diese Vorschläge. Obwohl für eine Pensionskasse der Rentenbezug im Sinne der Gewährung eines Ersatzeinkommens im Vordergrund steht, müssen die Pensionskassen den Versicherten weiterhin Wahlfreiheiten anbieten können, heisst es in einer Medienmitteilung des Pensionskassenverbands.

Weiter heisst es in der Mitteilung: Um der behaupteten Gefahr der zweckwidrigen Verwendung von Vorsorgegeldern zu begegnen, ist bei den Kriterien, die einen EL-Bezug rechtfertigen, anzusetzen. Es darf nicht sein, dass eine Mehrheit bevormundet und bestraft wird.

Die Argumente für eine Einschränkung der bis anhin den Versicherten gewährten Wahlfreiheit überzeugen nicht. Aus grundsätzlichen Überlegungen soll an der Verpflichtung, auf Verlangen der versicherten Person einen Viertel des BVG-Altersguthabens als einmalige Kapitalabfindung ausrichten zu müssen, festgehalten werden. Das gesetzlich vorgesehene Bezugsrecht ist in keiner Weise ursächlich für die Sanierung der EL. Der ASIP lehnt daher das vorgeschlagene Verbot der Kapitalbezüge im BVG ab.

  BSV –  Reform EL / ASIP