Die Oberbadische Zeitung kommentiert die Entscheide des Deutschen Finanzministeriums zur Besteuerung der Leistungen aus der 2. Säule für deutsche Grenzgänger. Sie schreibt:

Betroffen hiervon sind im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Lörrach rund 23 000 Grenzgänger und weitere Personen, die in der Schweiz gearbeitet haben und heute in Rente sind. Der Bundesfinanzhof war nach einer Reihe von Urteilen mit der Behandlung der Beiträge und Leistungen unter dem seit 2005 geltenden Alterseinkünftegesetz beschäftigt. „Knackpunkt“ des 2005 in Kraft getretenen Gesetzes war die Aufteilung von Beitrag und Leistung in das sogenannte Obligatorium und das Überobligatorium.

Das Finanzamt Lörrach bestätigte, es werde die vorliegenden Einsprüche „von Amts wegen aufgreifen“. Die Weisung wirke sich auch auf die laufende Erklärungsbearbeitung 2015 aus. Die betriebliche Altersvorsorge über Pensionskassen, die ein Schweizer Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer errichtet, ist neben der staatlichen AHV die zweite Säule der schweizerischen Altersvorsorge.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt klargestellt, dass bei der steuerlichen Beurteilung der Leistungen aus schweizerischen Pensionskassen privater Arbeitgeber zwischen der nach der schweizerischen Altersvorsorge gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabsicherung und den darüber hinausgehenden freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers unterschieden werden müsse.

Die Oberbadische / Entscheid des BF