aonAm 1. Januar 2017 tritt das revidierte Scheidungsrecht in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt wird der Vorsorgeausgleich auch dann durchgeführt, wenn bei einem oder beiden Ehegatten der Vorsorgefall bereits eingetreten ist. Bis anhin war der Vorsorgeausgleich nur möglich, solange beide Ehegatten aktive Versicherte waren. Nach Eintritt eines Vorsorgefalls beim einen oder bei beiden Ehegatten wurden die Austrittsleistungen nicht mehr aufgeteilt. Stattdessen wurde eine Abfindung gemäss Art. 124 ZGB gewährt, was oft zu unbefriedigenden Ergebnissen führte.

Mit dem neuen Scheidungsrecht wird diese Schwachstelle nun behoben. In vielen Fällen wird das neue Scheidungsrecht eine gerechtere Aufteilung der Vorsorgeguthaben ermöglichen. Insofern ist die Reform sicher zu begrüssen. Allerdings bringt das neue Scheidungsrecht auch eine Reihe neuer Vorschriften, welche die Vorsorgeeinrichtungen wiederum mit Zusatzaufwand und Umsetzungsfragen belasten. In der vorliegenden Mitteilung werden die Eckpunkte des neuen Vorsorgeausgleichs beschrieben und einige Umsetzungsvorschläge aufgezeigt.

  Aon News