Der Pensionskassenverband Asip geht davon aus, dass die Vorsorgeeinrichtungen durch die Negativzinsen mit 400 Mio. Fr. pro Jahr belastet werden. Auf die Mitteilung der Banken hin, dass auf ihren Guthaben nun Negativzinsen anfallen, haben mehrere Pensionskassen Rechtsanwälte eingeschaltet. Sie verlangen Verhandlungslösungen und behalten sich den Gang zum Richter vor. Bis dahin untersagen die Pensionskassen ihren Banken eine weitere Belastung durch Negativzinsen und melden Rückforderungsansprüche in Höhe der bereits belasteten Negativzinsen an. Die von der SNB verhängten Minuszinsen werfen derweil unter Juristen die Frage auf, ob Banken ihren Kunden solche Negativzinsen einfach «weitergeben» dürfen. Da ein Fallen der Zinsen unter null im Allgemeinen nicht vorhergesehen wurde, sind Negativzinsen in den meisten Verträgen nicht ausdrücklich geregelt.

Jean-Marc Schaller, Anwalt und Partner bei der Kanzlei Holenstein, hält einseitige Mitteilungen von Banken an Pensionskassen aus verschiedenen rechtlichen Gründen für unzulässig. Bei Sicht-, Spar- und Termineinlagen von Pensionskassen, die bei Vertragsschluss noch positiv verzinslich waren – wenn auch vielleicht nur sehr gering –, stelle die Neueinführung von Negativzinsen eine vertragliche Kehrtwende um 180 Grad dar. Aus einem positiv verzinslichen Darlehen werde eine entgeltliche Hinterlegung. Selbst bei ursprünglicher Nullverzinsung entstehe bei einer Negativverzinsung eine neue Hauptleistungspflicht zulasten des Kunden, welche die Einlage reduziere. Diese Einlage wäre dann bei Auszahlung weniger wert als bei Einzahlung. Hierfür brauche es die Zustimmung der Pensionskasse.

Einseitige Mitteilungen von Finanzinstituten, gestützt auf Zins- und Gebührenanpassungsklauseln in herkömmlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Banken, dürften laut Schaller nicht genügen. Zinsanpassungsklauseln berechtigten nur zu Zinsanpassungen im positiven Bereich. Und mit Gebührenanpassungsklauseln lassen sich Negativzinsen auch nicht als sogenannte «Guthabengebühren» einführen. Ob eine Änderung der AGB ausreicht, sei rechtlich ungeklärt, da die (Negativ-)Verzinsung eine Hauptleistungspflicht betreffe.

Aus Sicht von Benedikt Maurenbrecher, Partner bei der Kanzlei Homburger, ist es rechtlich grundsätzlich zulässig, dass Banken institutionellen Anlegern Negativzinsen belasten. In der Regel brauche es dafür eine entsprechende vertragliche Grundlage. Soweit eine solche in den AGB der Banken nicht schon vorhanden sei, könne diese durch Vertragsänderung im Einzelfall geschaffen werden. Auch eine Änderung der AGB durch die Bank komme infrage. Dabei müsse dem Kunden eine angemessene Widerspruchsfrist eingeräumt werden.

NZZ