Der Bundesrat hat entschieden, den Mindestzinssatz in der obligatorischen Beruflichen Vorsorge von aktuell 1.25 Prozent per 1. Januar 2017 auf 1 Prozent zu senken, schreibt das BSV. Weiter heisst es in der Mitteilung:

Gemäss Gesetz wird die Höhe des Mindestzinssatzes auf Grund der Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften festgelegt. Aufgrund der tiefen Zinsen und der ungenügenden Entwicklung der Aktienmärkte hat der Bundesrat beschlossen, den Mindestzinssatz auf 1 Prozent zu senken. Er folgt damit der Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für Berufliche Vorsorge vom 2. September 2016.

Die Rendite der Bundesobligationen ist weiter gefallen und auf rekordtiefe Werte gesunken. Die Verzinsung der 7-jährigen Bundesobligationen lag Ende September 2016 bei minus 0.73%. Im September des Vorjahres hatte der Wert noch minus 0.39% betragen. Tiefe Zinsen im Bereich der Anleihen lassen sich weltweit beobachten. Die Performance der Aktienmärkte war sowohl 2015 als auch im bisherigen Verlauf von 2016 insgesamt unbefriedigend. Mit Immobilien konnte eine ansprechende Rendite erzielt werden, doch beträgt ihr Anteil am Vorsorgevermögen nur 18%.

Der Versicherungsverband kritisiert den Entscheid:

Aus Sicht des Schweizerischen Versicherungsverbandes SVV müsste der Satz stärker gesenkt werden. Letztes Jahr empfahl die BVG-Kommission für 2016 den Satz von 1,25 Prozent. Sie verwies dabei auf die Berechnungsformel, die von der Mehrheit der BVG-Kommission bevorzugt wird. Die damals resultierenden 1,25 Prozent bezeichnete die Kommission als absolutes Maximum wegen der Schwankungen an den Finanzmärkten. Die gleiche Formel ergibt aktuell einen Wert von 0,75 Prozent. Weil sich die Situation an den Märkten seither nicht verbessert hat, hätte der SVV eine Empfehlung der BVG-Kommission von höchstens 0,75% erwartet – und einen dementsprechenden Entscheid des Bundesrats.

Der Gewerkschaftsbund schreibt zur Senkung auf 1%:

Das spiegelt die tiefe Krise, in der sich die zweite Säule nunmehr befindet – und bedeutet für die Versicherten nichts anderes als tiefere Renten. Denn die Verzinsung des Alterssparkapitals bestimmt nebst dem Umwandlungssatz die Höhe der späteren Pensionskassenrente. Wenn das angesparte Geld in den Pensionskassen immer tiefer verzinst wird, wächst das Sparkapital nicht genügend, um später daraus eine anständige Rente zu erhalten. (…)

Für den Ausgleich dieser Verluste ist auf die AHV zu setzen. Sie ist von den Risiken der Kapitalanlage nicht betroffen und funktioniert nach wie vor in höchstem Mass leistungsfähig. Als ersten Schritt in der sich aufdrängenden neuen Austarierung der beiden Säulen fordert der SGB, den durch die Absenkung des Mindestumwandlungssatzes entstehenden Rentenverlust in der Reformvorlage Altersvorsorge 2020 durch eine Verbesserung der AHV-Renten auszugleichen, so wie es der Ständerat vorgeschlagen hat.

  BSV / NZZ / SVV / SGB / Berner Zeitung / Agefi