Der Deutsche Bundesfinanzhof hat im Juli Entscheide zur Besteuerung von Kapitalleistungen aus Schweizer Pensionskassen gefällt. Das Urteil bezieht sich allein auf privatrechtliche Kassen und ist inbesondere für Grenzgänger von Interesse, aber auch für Schweizer, die in Deutschland wohnen. Susanne Heitzler (keaplan), die sich seit Jahren mit dem Thema beschäftigt, hat uns dazu folgende Erläuterungen zukommen lassen:

Das Entscheidende an den Urteilen, um die gegen die Steuerverwaltung seit rd. 10 Jahren von mir und anderen gekämpft wurde, ist die Anerkennung, dass nicht die Schweizer 2. Säule mit der AHV zusammengezogen (und in Deutschland erhöht besteuert) werden kann. Bezüge aus dem Obligatorium sind bezgl. Rente gleich wie die AHV-Rente zu besteuern (70 % – Anteil 2015), Kapitalauszahlungen aus dem Obligatorium sind mit einem Anteil (70 % – 2015) steuerpflichtig.

Der Teil der Rente, der auf dem Überobligatorium basiert, ist altersabhängig (22 % – Anteil bei Alter 60 / Beginn der Rente) steuerpflichtig, eine Kapitalauszahlung ist mit dem Zinsanteil steuerpflichtig oder steuerfrei unter bestimmten Bedingungen.

Bisher hat die Steuerverwaltung entgegen Gesetz und vorgängiger Rechtsprechung alles ! erhöht als Einkommen aus der "obligatorischen Pensionskasse" besteuert (ggf. mit einem kleinen Rabatt über die "irrsinnige" Öffnungsklauselberechnung). In einem der entschiedenen Fälle sollte der Grenzgänger erst 48.000 Euro Steuer auf die PK-Auszahlung von ca. 240.000 Euro in 2006 leisten, dann mit "Rabatt" 34.000 Euro, jetzt lt. BFH 0 Euro. Dies ist jedoch ein Sonderfall. Ab 2007 (Gesetzesänderung) bis jetzt hätte er definitiv überschlägig gerechnet ca. 16.000 – 18.000 Euro lt. BFH zu zahlen gehabt.

Beispiel zur Aufteilung:
lt. PK-Ausweis beträgt das BVG-Altersguthaben / Obligatorium z.B. 200.000 CHF;
aus einer überobligatorischen Zusatzvorsorge in der PK (auch separate "3a") 300.000 CHF;
Bei einem Bezug (Pensionierung oder WEF oder sonstiger Fall nach BVG)
würde 40 % als Obligatorium besteuert und 60 % als Überobligatorium (Aufteilung nach dem vorh. Kapital zum Bezugszeitpunkt).
Probleme:
1. Die Pensionskassen und Freizügigkeitsstiftungen bzw. Banken beraten bisher nur dahingehend, inwieweit ein Bezug nach Schweizer Recht zulässig ist und behalten die Quellensteuer ein. Der Schweizer Staat hat jedoch nichts davon, weil bei Besteuerung in Deutschland eine Erstattung erfolgt.
2. Die Betroffenen wurden bezüglich "steuerfreier" Portabilität nach Deutschland falsch beraten. Indem nur eine aufgeschobene Rentenversicherung gegen Einmalübertrag des gesamten PK-/FZ-Kapitals nach "Rürup" als zulässig zur Vermeidung der Sofortversteuerung verkauft wurde, gingen alle Vorteile der 2. Säule verloren und die spätere Rente muss in Deutschland voll versteuert werden.
3. Mit "keaplan" soll eine wie ich immer sage "recht- und zweckmäßige" Anschlusslösung realisiert werden.

Keaplan / sis-verlag / haufe