Die OAK nimmt in einer Mitteilung Stellung zum Ausweis von Negativzinsen Stellungen. Sie schreibt: “Zinsen stellen ungeachtet des Vorzeichens einen Bestandteil der Performance dar. Folglich sind Negativzinsen auf Liquiditätsbeständen in der Betriebsrechnung nach Swiss GAAP FER 26 innerhalb des Nettoerfolgs der entsprechenden Position (z.B. „Flüssige Mittel“) auszuweisen. Daraus geht auch hervor, dass Negativzinsen nicht Bestandteil der Vermögensverwaltungskosten sind. Dies gilt unabhängig davon, wie die Negativzinsen in Berichterstattungen wie Vermögensausweis, Kostenreport, Zinsausweis usw. bezeichnet werden (nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Betrachtungsweise) . Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung hat im Rahmen der Erstellung der Jahresrechnung sicherzustellen, dass der Ausweis von Negativzinsen korrekt erfolgt.”

Mitteilung OAK