Die OAK hat eine Anhörung zu einer Weisung über die “Anforderungen an die Revisionsstelle” gestartet. Sie dauert bis 31. August 2015.
Im Begleitbrief werden als Ziel der Weisung angegeben: Qualitätssicherung der Revision nach BVG; Einführung eines Rotationsprinzips für den leitenden Revisor; Konkretisierung der durch die Schweizer Prüfungsstandards (PS) und den Schweizer Qualitätssicherungsstandard (QS1) geforderten Erfahrungen aus praktischer Tätigkeit. Inhalte der Weisungen sind: Mindestanforderungen an die Unabhängigkeit, und Mindestanforderungen an die Erfahrungen aus praktischer Tätigkeit.
Bezüglich Unabhängigkeit wird gefordert: “Zusätzlich [zu Art 34 BVV2] darf bei der Revisionstätigkeit nach Art. 52a Abs. 1 BVG die Person, die die Revision leitet, das Mandat längstens während sieben Jahren ausführen. Sie darf das gleiche Mandat erst nach einem Unterbruch von drei Jahren wieder aufnehmen,
Zu den Mindestanforderungen soll festgelegt werden: “Die Revisionsgesellschaft muss innerhalb eines Kalenderjahres im Minimum 1‘000 Prüfstunden für vom Geltungsbereich erfasste Einrichtungen der beruflichen Vorsorge leisten. Diese 1‘000 Prüfstunden können dabei durch mehrere Mitarbeitende erbracht werden. Die Prüfstunden eines Mitarbeitenden sind jedoch nur insofern anrechenbar, als dass jener pro Kalenderjahr mindestens 100 Prüfstunden für diese Einrichtungen leistet. Inkrafttreten ist auf 1. Januar 2016 vorgesehen.