DeutschlandDer deutsche VIII. Senat des BFH hat sich in vier Urteilen mit der Besteuerung von Kapitalleistungen befasst, die deutsche Steuerpflichtige, die in Deutschland wohnen, aber in der Schweiz gearbeitet haben bzw. noch arbeiten (sog. Grenzgänger), im Rahmen der schweizerischen beruflichen Altersvorsorge beziehen.

Nach dem Urteil ist eine Kapitalabfindung, die einem ehemaligen Grenzgänger von seinem privaten Arbeitgeber im Jahr 2005 – nach Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes vom 5. Juli 2004 – zur Abfindung seines obligatorischen und überobligatorischen Rentenanspruchs gegen die Pensionskasse geleistet wird, nur insoweit als "andere Leistung" aus einer gesetzlichen Rentenversicherung zu besteuern, als die Kapitalleistungen aus dem Obligatorium erfolgen. Die darüber hinausgehenden Kapitalleistungen aus dem Überobligatorium der Pensionskasse sind aufgrund des privatrechtlichen Vorsorgeverhältnisses für die inländische Besteuerung eigenständig zu beurteilen.

Entsprechend dieser grundlegenden Unerscheidung zwischen Kapitalleistungen aus dem Obligatorium und dem Überobligatorium ordnete der VIII. Senat einen sog. Vorbezug aus der Pensionskasse eines privatrechtlichen Arbeitgebers an einen (erwerbstätigen) Grenzgänger zur Förderung des Erwerbs von Wohnraum teilweise als steuerpflichtige "andere Leistung" als steuerfreie Auszahlung aus einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht ein.

  Haufe.de / datev