Versicherte, welche die Strategie zur Anlage ihres Vorsorgekapitals selber wählen (1e-Pläne), sollen dafür auch das Risiko selber tragen. Dieser Vorschlag zur Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) ist in der letztjährigen Vernehmlassung laut Mitteilung des BSV von einer Mehrheit grundsätzlich begrüsst worden. Der Bundesrat hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) beauftragt, je eine Botschaft ans Parlament vorzubereiten. Ausgelöst wurde der Vorschlag durch die Motion Stahl.

Der Bundesrat hatte zwei Gesetzesänderungen zur beruflichen Vorsorge in die Vernehmlassung geschickt. Die erste Änderung betrifft Versicherte von nur im überobligatorischen Teil tätigen Vorsorgeeinrichtungen, welche die Anlagestrategie ihres Vorsorgeguthabens selbst wählen können. Die Einrichtungen sollen nicht mehr verpflichtet sein, den Versicherten beim Austritt den garantierten Mindestbetrag mitzugeben. Mit der zweiten Änderung sollen die Inkassobehörden rechtzeitig auf Vorsorgekapital von Alimentenschuldnern zurückgreifen können, wenn diese sich ihr Guthaben auszahlen lassen.

Die Anpassung der Freizügigkeitsleistungen wurde mehrheitlich begrüsst, insbesondere, dass Versicherte die Risiken ihrer Anlagestrategie selbst tragen sollen und nicht die Mitversicherten. Ausserdem besteht ein Interesse daran, dass Versicherte in einem höheren Lohnbereich zwischen verschiedenen Anlagestrategien wählen können.

Umstritten ist, ob die Vorsorgeeinrichtung mindestens eine Anlagestrategie anbieten muss, bei der sie beim Austritt die gesetzlichen Mindestbeträge garantiert. Diese Bestimmung soll nochmals überprüft werden. Überwiegend abgelehnt wurde der Vorschlag, dass der/die Ehepartner/in der Wahl einer Anlagestrategie ohne Garantie der Mindestleistungen zustimmen müsste.

  Mitteilung BSV / Motion Stahl 2008 / Ergebnis der Vernehmlassung / weiteres Material / Anlass Vorsorgeforum 2013