Die Fachmitteilung Nr. 100 des Pensionskassenverbands befasst sich mit der FATCA, nach Einschätzung des ASIP “ein komplexes, neues Berichterstattungs- und Quellensteuer-Regelwerk. Es beabsichtigt, weltweit Finanzinstitute (Foreign Financial Institutions; „FFIs“) in die Umsetzung der US-Steuergesetzgebung einzubinden, mit dem Ziel, die Steuerhinterziehung von US-Steuerpflichtigen einzudämmen.”
Mit „FFIs“ werden alle Institutionen bezeichnet, die im Rahmen ihres Bank- oder bankähnlichen Geschäfts Einlagen entgegennehmen, Vermögenswerte im Namen ihrer Kunden halten oder im Bereich des Effektenhandels tätig sind. Es wird unterschieden zwischen einem „Participating FFI“, einem „Non-Participating FFI“, das die Mitwirkung im FATCA-System verweigert, und einem „Non Financial Foreign Entity“ (NFFE). Kommt ein FFI diesen Pflichten nicht nach („Non-Participating FFI“), so droht ihm ein Quellensteuerabzug von 30% auf allen US-Erträgen und -Veräusserungserlösen aus direkten und indirekten amerikanischen Quellen.
Seit dem 30. Juni 2014 ist das Bundesgesetz über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten in Kraft. Gemäss Anhang II ist das gesamte System der beruflichen Vorsorge von einer Unterstellung unter FATCA befreit. Die Fachmitteilung erläutert allfällige von den Pensionskassen zu ergreifenden Massnahmen und die notwendigen Formulare.
Mitglieder des ASIP erhalten die Fachmitteilung kostenlos, Nichtmitglieder können sie gegen Bezahlung eines Betrags von 10 Franken von der Website des ASIP herunterladen.