Nach Art. 48f BVV 2, in Kraft seit dem 1. Januar 2014, müssen die mit der Verwaltung von Vermögen der beruflichen Vorsorge betrauten Personen strengere Anforderungen erfüllen. Sie müssen über eine Zulassung der OAK BV verfügen, wenn sie nicht zu den unter Art. 48f Abs. 4 genannten Institutionen gehören oder nach Abs. 6 keine Zulassung benötigen.
Um die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung näher zu umschreiben, hat die OAK BV Weisungen über die Zulassung von Vermögensverwaltern in der beruflichen Vorsorge erlassen, die am 20. Februar 2014 in Kraft getreten sind.
Die Zugelassenen werden von der OAK BV in die Liste der zugelassenen Vermögensverwalter in der beruflichen Vorsorge eingetragen. Die Liste wird auf der Internetseite der OAK BV publiziert.