Der PK-Berater PensExpert informiert in einer Mitteilung zu den Eigenyhpotheken, welche kürzlich Gegenstand einer neuen Verordnung der OAK waren. In der Mitteilung heisst es:

Eigenhypotheken werden aus dem persönlichen Vorsorgevermögen des Versicherten organisiert und dienen zur Finanzierung des Eigenheimes. Bei einer Kadervorsorgelösung mit freier Anlagestrategiewahl können solche Hypotheken alternativ zu Obligationen im festverzinslichen Teil des Vorsorgeportfolios eingesetzt werden. Die Vorteile liegen darin, dass bis zu 10% des Vorsorgevermögens (via Eigenhypothek) in das eigene, selbstbewohnte Heim investiert werden kann und der dafür entrichtete Schuldzins als steuerbefreiter Zinsertrag ins eigene Vorsorgevermögen fliesst. Dabei müssen die beim steuerbaren Einkommen abzugsfähigen Schuldzinsen marktüblich und reglementarisch festgeschrieben sein. Im Vergleich zu festverzinslichen Anlagen wie CHF Obligationen sind die Zinserträge aus dem Eigenhypotheken-Investment insbesondere bei einer variablen Hypothek sehr attraktiv.

Leider hatte das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) Eigenhypotheken im Dezember 2011 als nicht zulässig erklärt. Nun hat jedoch die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) in einer definitiven Weisung festgestellt, dass ein absolutes Verbot von Eigenhypotheken nicht vereinbar ist mit dem aktuellen Gesetz. Damit ist diese höchst sinnvolle und nutzbringende Anlageform ab sofort wieder bis maximal 10% des Vorsorgeguthabens gestattet.

  Mitteilung / OAK-Weisung