Die Oberaufsichtskommission hat eine Weisung zur Vergabe von Eigenhypotheken erlassen. Von einer Eigenhypothek wird gemäss OAK dann gesprochen, wenn der Entscheid über die Vermögensanlage faktisch durch den Versicherten getroffen wird und er mit seinem eigenen Vorsorgevermögen sich selber eine Hypothek gewährt. Obwohl rechtlich betrachtet immer die Stiftung Hypothekargläubigerin und der Versicherte Hypothekarschuldner ist, wird aus ökonomischer Sicht das Guthaben des Versicherten für die Vergabe der Hypothek an den Versicherten verwendet. Die Weisung tritt am 1. Dezember 2014 in kraft.

  Weisung