In einer Anfrage wollte SR Didier Berberat (SP, NE) vom Bundesrat wissen, wie bez. Art. 55 BVV2 (Anlagerichtlinien) der Begriff “Begrenzung” zu verstehen sei, wenn diese doch überschritten werden dürfe. Der BR antwortete:

Die Anlagebegrenzung von Artikel 55 der BVV2  ist in der Tat nicht absolut zu verstehen. Gemäss Artikel 50 Absatz 4 BVV 2 kann die Immobilienlimite von Artikel 55 Buchstabe c überschritten werden, sofern dies im Anlagereglement vorgesehen ist und die Einhaltung von Artikel 50 Absätze 1 bis 3 BVV 2 (Sorgfalt, Sicherheit und angemessene Diversifikation) im Anhang der Jahresrechnung schlüssig dargelegt wird. In den "Mitteilungen über die berufliche Vorsorge" Nr. 109 des Bundesamtes für Sozialversicherungen wird ausdrücklich festgehalten, dass bei einem höheren Immobilienanteil als 30 Prozent die Vorsorgeeinrichtung keineswegs gezwungen ist, Immobilien zu verkaufen. Das Erreichen bzw. Überschreiten der Limite ist jedoch als ein Signal zu werten, dass sich die Vorsorgeeinrichtung mit dem Thema auseinandersetzen muss und insbesondere mit der Frage, ob die Sicherheits- und Sorgfaltspflicht weiterhin eingehalten ist.

Im Übrigen war im Bericht über die Zukunft der zweiten Säule, der eine allgemeine Bestandsaufnahme der beruflichen Vorsorge beinhaltete, die Erhöhung der Anlagelimite für Immobilien in Betracht gezogen worden. In den Anhörungen sprachen sich die interessierten Parteien jedoch klar gegen diese Idee aus, da die Limiten ihrer Ansicht nach nur als Leitplanken dienen und somit nicht verbindlich sind.

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