imageIm Jahr 2000 schlug der Bundesrat dem Parlament vor, die berufliche Vorsorge von der Stempelabgabe auszunehmen. Der “Stempel” ist bis heute nicht gefallen, stellt Roland Kriemler, Geschäftsführer CS-Anlagestiftung, in seinem Beitrag im Treuhänder fest. Explizites Ziel des Artikels ist es, das Thema wieder neu aufzurollen, weil die Befreiung die Kosten senken und davon alle Versicherten direkt profitieren würden.

Die durch den Stempel ausgelösten Belastungen gehen aber über die reinen Kostenfolgen hinaus. Kriemler stellt in seinem Beitrag fest: “Sinnigerweise sind gerade jene Anlageklassen von Einschränkungen betroffen, die der ältesten Anlagestiftung, der IST Investmentstiftung für Personalvorsorge, zur Entstehung verhalfen. Dies waren die Anlageklassen Aktien und Obligationen oder mit anderen Worten die traditionellen Wertschriftenanlageklassen. Die Einschränkungen gehen zum Teil so weit, dass Anlagestiftungen bei den Wertschrifteninvestitionen stark an Attraktivität eingebüsst haben. So sind die Wertschriftenvermögen der Anlagestiftungen im Vergleich zu denjenigen der institutionellen Fonds heute wesentlich kleiner. Noch vor zehn Jahren lagen die Anlagestiftungen deutlich vor den institutionellen Fonds. Die Gründe für diese Entwicklung sind in den Beschränkungen bei den Wertschriftenanlagen zu finden. Beschränkungen, die man sogar als Benachteiligung bezeichnen kann, wenn man die Anlagestiftungen mit institutionellen Fonds oder mit direkt anlegenden Vorsorgeeinrichtungen vergleicht.”

Als Konsequenz  bieten sie heute laut Kriemler vor allem in jenen Anlageklassen Produkte an, bei denen sie keine Benachteiligung erfahren, nämlich in den Anlageklassen Immobilien und Alternative Anlagen. Das Konzept der Master-Feeder-Konstruktionen kompensiere die Benachteiligung gegenüber Fonds nur bedingt, da im Gegenzug Mehrkosten entstehen und Kompetenzen an die Fonds abgegeben werden. Immerhin verwalten die Anlagestiftungen gegenwärtig trotz Stempelabgabepflicht über 90 Mrd. Franken und damit einen ansehnlichen Teil der Vorsorgegelder.

Die Entlastung der Anlagestiftungen von der Stempelabgabepflicht sei dennoch deshalb sachlich begründet und wurde auch vom Bundesrat als Massnahme vorgeschlagen. Das Parlament habe aber oft unter Zeitdruck den einfacheren Weg eingeschlagen, jenen, die Vorsorgegelder von der Stempelabgabe nicht zu befreien. Bei unvoreingenommener Betrachtung müsste das Parlament jedoch zum Schluss kommen, dass der ursprüngliche Vorschlag des Bundesrates zur weiteren Förderung der zweiten Säule sachgerecht sei. Vorsorgeeinrichtungen und ihre Hilfsstiftungen müssen deshalb von der Umsatzabgabepflicht befreit werden.

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